Von Gastautorin Annette Heinisch
Die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) ist die auflagenstärkste Zeitschrift für die juristische Theorie und Praxis in Deutschland. Sie ist aber nicht nur wegen der Höhe ihrer Auflage wichtig, sondern speziell aufgrund der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und Artikeln von allgemeiner juristischer Bedeutung.
Im diesjährigen Heft 31 findet sich auf S. 2231 ff. ein hochinteressanter Aufsatz, mit dem die juristische Corona – Aufarbeitung in eine neue Phase tritt. Das Thema lautet „Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA- Impfarzneien“. Autoren sind der Fachanwalt für Medizinrecht und stellvertretende Vorsitzende im 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein – Westfalen Carlos A. Gebauer und die Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg Prof. Dr. Katrin Gierhake.
Wie der Titel besagt, geht es um die Aufklärung der Patienten vor der sogenannten „Corona – Impfung“, denn auch
„präventiv wirkende Behandlungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn der Patient in ihre Vornahme einwilligt. Dies setzt eine vorgängige Aufklärung durch dazu qualifizierte Personen voraus. Fehlt eine informierte Einwilligung, ist die Behandlung mithin selbst dann rechtswidrig, wenn der Eingriff medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt war. Denn nur so kommt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zur Geltung (Art. 1 I GG, Art. 2 I GG, Art. 2 II 1 GG).“
Um dieses Selbstbestimmungsrecht umzusetzen, wurden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen über die Informations -, Aufklärungs – und Erläuterungspflichten des Arztes aufgenommen (§§ 630 c – e). „Die Regelungen sind strafrechtlich (§§ 223, 224 StGB) und zivilrechtlich relevant: Eine fehlende Aufklärung und eine nicht eingeholte Patienteneinwilligung sind Pflichtverletzungen des Arztes (§ 280 I BGB).“ Anders gesagt: Ein Eingriff, dem keine oder eine mangelhafte Aufklärung zugrunde liegt, stellt eine strafbare Körperverletzung dar und verpflichtet im Falle eines nachgewiesenen kausalen Schadens schon deshalb zum Schadensersatz; hinzu kommt eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag.
Die gesetzlichen Regelungen der Aufklärungs – und Erläuterungspflichten über die Art der Behandlung, u. a. deren Chancen und Risiken, gelten entsprechend auch für Impfzentren. „Die in § 1 II Corona ImpfV formulierten Aufklärungsinhalte treten dabei nicht als reduktionistische Spezialregelung ersetzend an die Stelle der gesetzlichen Aufklärungspflichten, sondern konkretisieren die dort geregelte Impfbehandlung durch Verordnungsrecht.“ Verordnungen können keine Gesetze und schon gar keine Grundrechte einschränken, sondern lediglich den gesetzlich vorgegebenen Rahmen konkretisieren.
In dem Aufsatz wird zunächst auf die Besonderheiten der Situation verwiesen:
„Zum Zeitpunkt der Impfung hatten die mRNA – Impfstoffe unionsrechtlich nur eine bedingte Zulassung.“ Dieses habe Konsequenzen für die ärztliche Aufklärung:
„Die Aufklärung über die „Art” der Behandlung kann diese Besonderheit nicht unberücksichtigt lassen: Sie muss den — in kursierenden Formularbögen fehlenden und daher individuell zu ergänzenden — Hinweis umfassen, dass es sich nicht um ein regulär zugelassenes Arzneimittel handelt, sondern um eines, das nur ausnahmsweise eine mit Auflagen für den Hersteller versehene, anomale („bedingte”) und lediglich befristete Zulassung erhalten hat (Erwgr. 1, 2 und 9 VO), weil ein anderes zufriedenstellendes Mittel gegen die mögliche Erkrankung nicht zugelassen ist (Art. 4 II VO).” Nach Unionsrecht müsse auf der Packungsbeilage deutlich erkennbar vermerkt sein, dass es sich nur um ein bedingt zugelassenes Medikament handele, damit diese Information ordnungsgemäß weitergegeben werden könne. „Ärztliche Aufklärung bei der Corona-Impfung“ weiterlesen