Von Knut Wiebe
Den vielen Glückwünschen aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, auch aus dem Bereich der Justiz zum 75-jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mag man sich anschließen. Zu Recht nämlich werden viele Entscheidungen des Gerichts hervorgehoben, die belegen, dass sich das 1951 eingerichtete BVerfG bewährt hat. Mit vielen Urteilen, die häufig hierzu herangezogen werden, kann man auch einverstanden sein, wie z.B. beginnend mit dem Lüth-Urteil vom 15.01.1958 (1 BvR 400/51 zur Meinungsfreiheit). Auch hat das Gericht die politische Stabilität der seinerzeitigen Bundesrepublik gestützt, indem es z.B. mit seinen Urteilen vom 23. Oktober 1952 (1 BvB 1/51) die SRP (Sozialistische Reichspartei als Nachfolgeorganisation der NSDAP) und vom 17. August 1956 (1 BvB 2/51) die KPD (Kommunistische Partei Deutschlands, die sich offen gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik gestellt hatte) verboten hat. Auch zum wirtschaftlichen Aufbau hat das BVerfG durch seine Feststellung beigetragen, das Grundgesetz (GG) schreibe kein bestimmtes Wirtschaftssystem vor, die soziale Marktwirtschaft sei also zulässig (1 BVR 459/52).
Umso unverständlicher ist daher, dass das BVerfG in zwei bedeutsamen Entscheidungsbereichen seine Aufgabe, die Beachtung der Verfassung zu gewährleisten, zumindest nicht ausreichend wahrgenommen hat; auch hieran ist anlässlich der Feier seines 75-jährigen Bestehens zu erinnern: „Das Bundesverfassungsgericht – 75 Jahre -hochgelobt, aber nicht fehlerfrei “ weiterlesen