Der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages ist der einzige Ausschuss mit Verfassungsrang.
Das Petitionsrecht der Bürger ist im Art. 20, Abs. 2, Pkt. des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, sowie im Art. 17 Grundgesetz geregelt. Das heißt, es besteht die besondere Verpflichtung, mit den Anliegen der Bürger gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes umzugehen. Das lässt der Petitionsausschuss wieder einmal vermissen.
Es zeichnet sich ein ungutes Muster ab, wie mit unliebsamen Petitionen umgegangen wird, besonders wenn sie das Anliegen tausender Bürger vertreten.
Gegen den Globalen Migrationspakt, den unsere Regierung federführend auf den Weg gebracht hat und den sie notfalls als einziger westlicher Staat beizutreten gewillt ist, sollen mittlerweile über dreißig, nach anderen Angaben an die fünfzig Petitionen vorliegen. „Wie der Petitionsausschuss die Rechte der Bürger aushebelt“ weiterlesen