Von Gastautor Karl Albrecht Schachtschneider
Die Praxis, vorgegeben vom Bundesverfassungsgericht, und die dieser wie üblich folgende meist gedankenlose Literatur, sieht in dem Menschenwürdesatz des Art. 1 Abs. 1 GG:
„Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“,
ein Grundrecht, das nicht nur wegen Art. 79 Abs. 3 GG vom Gesetzgeber, auch nicht vom verfassungsändernden Gesetzgeber, sondern nicht einmal durch eine neue Verfassung Deutschlands aufgehoben oder materiell geändert werden dürfe; denn der Menschenwürdesatz steht überhaupt nicht zur Disposition der Politik. Er hat höchsten Verfassungsrang und bestimmt wesentlich die freiheitliche demokratische Grundordnung (zuletzt BVerfG NJW 2017, 611, NPD-Urteil, Rn. 538).
Jedem Menschen wird, wenn er sich in Deutschland befindet, durch die Verfassung, für die Politik unabänderlich, das subjektive Recht eingeräumt, in einer Weise behandelt zu werden, die seine Menschenwürde nicht verletzt. Das hat zu einer verbindlichen Materialisierung des Menschenwürdesatzes als einem Rechtssatz geführt, die die verschiedensten Rechte der Menschen begründen, die sonst nirgends geschrieben sind. Diese Materialisierungen haben als Auslegungen des Menschenwürdesatzes dessen Verfassungsrang. Mit dieser Menschenwürdedoktrin hat das Bundesverfassungsgericht sich mehr und mehr zum Verfassungsgeber aufgeschwungen, ohne dass jemand sonst auch nur gefragt wurde oder gar dem Volk Gelegenheit gegeben wurde, über die aus dem Menschenwürdesatz hergeleiteten materialen Rechtsätze und Rechte zu befinden. Das sind Diktate des Gerichts, zu denen es in keiner Weise befugt, geschweige denn befähigt ist.
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