Zweierlei Recht im Gesinnungsstaat

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Deutschland 2018 ist nur dem Namen nach noch eine Demokratie. Justitia ist nicht mehr blind, sondern parteiisch. Es gilt nicht mehr gleiches Recht für alle, sondern die gesinnungsgerechte Auslegung der Paragraphen.Wir dokumentieren hier zwei Beispiele, die belegen, wie „kreativ“ die Staatsanwaltschaft mit Gesetzestexten umgeht.

Im Fall Nummer eins geht es um eine gescheiterte Strafanzeige gegen Familienministerin Giffey, im zweiten Fall um einen Strafbefehl wegen „Störung des gesellschaftlichen Friedens”, ergangen gegen einen Mitbegründer der Vereinigung “Juden in der AfD“, der u.a. von Anetta Kahane angezeigt wurde.

In beiden Fällen geht es um § 130 des Strafgesetzbuches.
Lesen Sie sich die Begründungen sorgfältig durch und bilden Sie sich eine Meinung!


Von Albrecht Künstle

Vor einem Monat erstattete ich Strafanzeige gegen Franziska Giffey (Bundesministerin) wegen Verstoßes gegen §§ 130 Abs.2 StGB (Volksverhetzung). Denn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Berichts „Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen“ sagte die Bundesministerin, die strafverdächtigen und straffällig gewordenen Männer seien hauptsächlich („mehrheitlich“) „Biodeutsche“. Damit verleumdete sie m.E. die noch größere Gruppe der Bevölkerung, „die schon länger hier sind“, böswillig, weil sie es besser wissen müsste. Zur Erläuterung: Dieser Paragraph stellt nicht nur solches Tun gegen Minderheiten unter Strafe, sondern gegen Gruppen bzw. Teile der Bevölkerung, egal wie groß die Gruppe ist.

Sie sagte, die „Mehrheit“ der Gewalttäter gegen Frauen sei unsereins, also diejenigen, die sie vielleicht einmal gewählt haben. Aber das mit der „Mehrheit“ ist ungefähr so, als ob sie sagen würde, die Mehrheit der Steuerzahler sind Biodeutsche – auch wenn das noch keine Straftat sein dürfte. Die Ministerin unterschlug jedoch, dass 32 Prozent der Gewalt gegen Frauen von 22,5 Prozent Nicht-Deutschen mit Migrationshintergrund oder 12,5 Prozent „Bioausländer“ ausgeübt wurde.

Schon ein Hauptschüler könnte errechnen, dass Gewalt gegen Frauen relativ häufiger von Nicht-Deutschen ausgeübt wird. Damit sind die „Biodeutschen“ auch bei diesem Strafdelikt statistisch geringer auffällig, nicht überwiegend. Der statistische Kurzbericht nennt auf den Seiten 36/37 sogar namentlich, welche ausländische Frauengruppe am häufigsten von der Gewalt ihrer – seltener deutschen – Männer betroffen ist. Täter und Opfer kommen aus einem islamischen Land, dessen Hauptstadt Ankara ist.

Eigentlich müsste die Wortschöpfung „Biodeutsche“ als neuer Rassismus gesehen werden. Denn wir Beschuldigte, “die schon länger hier sind“ und deshalb das Recht auf einen deutschen Pass haben, verstehen sich nicht als deutsche Biorasse mit einem besonderen Blut. Ich z.B. bin Sohn einer Mutter mit dem Geburtsnamen Santo (verwandtschaftliche Beziehungen nach Brasilien) und meine Frau ist Tochter eines polnischen Kriegsgefangenen). Ich lasse mich deshalb auch von einer Ministerin nicht als rassischer Biodeutscher einordnen. Und erst Recht als einer, der in seinem langen Leben noch nie die Hand gegen eine Frau erhoben hat. Auch diese Ministerin schlage ich nur rhetorisch.

Das Motiv für die Böswilligkeit der Ministerin ist mir nicht bekannt. Für den Straftatbestand reicht es aber aus, dass die Verlautbarung der Ministerin geeignet war, die Menschenwürde jener Männer zu verletzen, „die schon länger hier wohnen“. Der Verstoß ist umso gravierender, als nicht nur eine unbedeutende Menge herabgesetzt und verleumdet wurde, sondern sogar die Mehrheit der Männer des Bundesgebiets, in dessen Bereich das Strafgesetzbuch gilt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember informierte mich die Staatsanwaltschaft, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Begründung, eine so genannte Volksverhetzung liege nicht vor, weil mit solchen Beschuldigungen weder der öffentliche Friede gestört, noch die beschuldigten Biodeutschen zum Hass aufgestachelt würden. Auch sei nicht die Menschenwürde einer nationalen, religiösen oder ethnischen Gruppe angegriffen worden.

Doch die Staatsanwältin scheint das Strafgesetzbuch eines anderen Verlages zu haben als ich. In meinem steht unter § 130 Abs.2 Nr.1, wer
„c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden …“ muss mit Strafe rechnen (es sei denn, es handelt sich um eine Ministerin?)

Die Straftatbestände der „Volksverhetzung“ gem. Buchstaben (hier verkürzt)
a) wer zu Hass aufstachelt,
b) wer zu Gewalt oder Willkür auffordert, gelten nicht kumulativ mit dem Buchstaben c) Gruppenverleumdung! Selbstverständlich hat die Familienministerin nicht zum Hass aufgestachelt, aber sie hat uns deutsche Männer böswillig verleumdet. Aber was sollen die Frauen deutscher Männer denken, was ihnen von diesen Grobianen noch alles angetan werden wird? Lässt man sich da nicht besser prophylaktisch von ihnen scheiden?

Wie dem auch sei, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens könnte ein Freibrief für andere sein. Wenn schon eine Ministerin straffrei ausgeht, deren Verleumdung millionenfach in den Nachrichten zu vernehmen war, dann muss hoffentlich niemand mit einer Strafverfolgung rechnen, der z.B. im Internet bei einem Bruchteil an Lesern unter Bezug auf die Kriminalitätsstatistik des BKA wahrheitsgemäß behauptet, „Migranten sind krimineller“, als die schon länger hier Lebenden. Ob das auch vor der Sperrung im Internet schützt, ist nicht gewiss. Solche Schmähungen von uns Deutschen durch Ministerin Giffey und gleichgesinnten Politikern ist jedenfalls nur über Wahlen abzustrafen, der Rechtsstaat will dies leider nicht tun.

Fall zwei, nicht von Albrecht Künstle:




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