Die Maskenfreiheit im Luftwaffenflieger nach Kanada hat für viel Empörung gesorgt. So viel, dass Justizminister Buschmann vor die Kameras des ZDF-Morgenmagazins eilte und versicherte: „Ich kann die Empörung verstehen“. Es sähe so aus, als ob für „die da oben“ andere Regeln gelten als für die Bevölkerung. Im Deutschlandfunk ergänzte Buschmann, wegen dieses Eindrucks „[…] wäre es natürlich politisch klüger, von solchen Ausnahmen, wenn sie denn bestehen, keinen Gebrauch zu machen. Und nach meinen Informationen wird sich das Parlament auch noch mal damit beschäftigen.“
Buschmann hat sich bewusst vage ausgedrückt über die angeblichen Ausnahmen „wenn sie denn bestehen“, denn es gibt im Gesetz keine Ausnahmen, wie man auf dem law blog der Kanzlei Vetter&Mertens nachlesen kann.
„§ 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz) schreibt in seiner derzeit gültigen Fassung eine Maskenpflicht für alle Flugzeuge fest, die von Deutschland aus starten […] Die Maskenpflicht gilt für „alle Verkehrsmittel des Luftverkehrs“. Unter Luftverkehr fallen alle Dinge, die sich unter Leugnung der Schwerkraft von A nach B bewegen und die keine Vögel sind. So ein Regierungsflieger sieht auch stark nach einem „Verkehrsmittel“ aus, selbst wenn vielleicht Luftwaffe oder Bundesrepublik Deutschland draufsteht. Die kolportierten Bilder von dem genutzten Flugzeug lassen jedenfalls in der Journalisten-Holzklasse keinen sonderlichen Unterschied zu einem Lufthansa-Flieger erkennen. Das Infektionsschutzgesetz gilt ganz eindeutig auch für die Bundeswehr. Das steht ausdrücklich in § 54a IfSG, wonach die Bundeswehr selbst für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist.“
Das Argument für die Maskenfreiheit war, beim Regierungsflieger handele sich nicht um einen „öffentlichen“ Flug.
„Dazu muss man das Gesetz sehr genau lesen. Darin heißt es:
Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen „öffentlichem Personenfernverkehr“ und „Verkehrsmitteln des Luftverkehrs“. Bei Letzteren steht das Wort öffentlich gerade nicht. Schon daraus lässt sich sehr deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bewusst unterscheiden wollte, und zwar so: Maskenpflicht im Personenfernverkehr nur, wenn er öffentlich ist. Maskenpflicht im Flugverkehr, wenn Flugverkehr. Also wird es jedenfalls nichts mit dem Rettungsanker nichtöffentlich.
Auch ein PCR-Test ändert an der Maskenpflicht übrigens nichts, wie man zum Beispiel beim ADAC nachlesen kann und was auch die Lufthansa, die ja den Maskenfrust als Carrier täglich abbekommt, in ihren Verlautbarungen immer wieder betont. Es gibt keine Regelung für den Luftverkehr, welche die Maskenpflicht aufhebt, es sei denn man ist (körperlich) jünger als sechs Jahre oder gesundheitlich beeinträchtigt. Ein Ablasshandel PCR-Test statt Maske findet juristisch nicht statt.“
Weil das Argument nicht öffentlicher Flug nicht standhielt, wurde ein anderes nachgeschoben. Für die Luftwaffe gelte ein „Geschwaderbefehl“. „Maskenpflicht für die Untertanen, Maskenfreiheit für Politiker & Entourage“ weiterlesen