Kinder ohne Herkunft -Was bei Leihmutterverträgen geschieht

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Von Knut Wiebe

Was Leihmutterschaft bedeutet, meint man zu wissen, weiß es aber meistens nicht: es ist auch schwer, sich in die Lage einer Frau zu versetzen, die in aller Regel einen extrakorporal befruchteten Embryo (zur Definition: § 8 Embryonenschutzgesetz – ESchG) implantiert bekommt, um diesen Embryo gemäß vertraglicher Abrede bis zur Geburtsreife auszutragen und dann das spontan oder mittels Schnittentbindung geborene Kind gleich in unbekannte Hände zu geben. Erst danach erhält die Leihmutter das ihr versprochene Vertragsentgelt. Auf Einzelheiten des Vertrages und Schwierigkeiten, die mit der Gesundheit des Kindes, seinem Geschlecht oder etwaigen Komplikationen (Mehrlingsschwangerschaft, Mehrlingsreduktion, Geburtsschäden u.a.m.) verbunden sein können, soll hier nicht eingegangen werden, wohl aber darauf, dass in Deutschland der Abschluss eines „Leihmutter“ Vertrages, sogar unter der Androhung von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe, verboten ist, wie sich dies aus § 1 ESchG ergibt.

Soweit nach der Geburt des Kindes auch noch dessen Adoption durch die „Wunscheltern“, wie sie zumeist genannt werden, erfolgen soll, spricht das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) zutreffender von „Bestelleltern“ und anstelle von „Leihmutter“ von einer „Ersatzmutter“, ein wenig gebräuchlicher Begriff, der aber dem der „Leihmutter“ entspricht. Aus Gründen einer leichteren Verständlichkeit werden hier die Begriffe „Bestelleltern“, „Bestellkind“ und „Leihmutter“ verwendet.

Vom Kinderwunsch über die „Pre-Birth-Order“ zur Elternschaft

Häufig wird zwischen einem fremdnützigen (altruistischen) und einem eigennützigen (egoistischen) Leihmutterverhalten unterschieden: altruistisch handelt eine Leihmutter, wenn sie ohne irgendeinen Druck oder auch nur eine Erwartung von außen und ohne Eigeninteresse z.B. ihrer Schwester, einem befreundeten Paar oder Ehepaar zu einem Kind verhelfen will. Allerdings wird auch in einem solchen Fall ein wirklich altruistisches Verhalten kaum vorliegen, denn irgendein eigenes (Mit-)Interesse an der Fortpflanzung einer ihr verwandten oder anderen Frau muss bei der Leihmutter ja vorhanden sein, so dass sie letztlich doch nicht altruistisch handelt.

Regelmäßig liegt ein beiderseits eigennütziges Verhalten vor, wenn sich eine Frau als Leihmutter zur Verfügung stellt und dies auf einer vertraglichen Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung beruht: hier das Kind – dort die Vergütung. Die zumeist vereinbarte Geldzahlung, wird, von etwaigen Voraus- oder Teilzahlungen abgesehen, im Allgemeinen erst fällig, wenn das von der Leihmutter geborene Kind den Bestelleltern übergeben werden kann. Dies geschieht durchweg erst, wenn die Bestelleltern gemäß dem am Geburtsort geltenden Recht als Eltern des von der Leihmutter geborenen Kindes von einem dort zuständigen Gericht als Kindeseltern urkundlich anerkannt worden sind. Deswegen kommen Bestellkinder, jedenfalls bei Einschaltung eines “Leihmutterinstituts“, auch nur in Ländern zur Welt, in denen das Ausstellen solcher oder ähnlicher Urkunden für die Bestellkinder möglich ist.

Das organisierte Leihmüttergeschehen ist inzwischen über „Kinderwunschmessen“ weltweit erreichbar und spricht Einzelpersonen ebenso an wie Paare, gleich welchen Geschlechts. Es dürfte inzwischen ein Geschäftszweig sein, der zunehmend lukrativer wird. Denn auch in Deutschland finden regelmäßig öffentlich zugängliche „Kinderwunschmessen“ statt (alsbald wieder in Köln im Oktober 2026, danach im März 2027 in Berlin), jeweils unter dem Titel: „Wish for a Baby – Wo Träume auf Möglichkeiten treffen“. Dabei geht es nicht nur um zulässige ärztliche Kinderwunschbehandlungen im engeren Sinne, sondern hauptsächlich um „Informationen“ zu den in Deutschland verbotenen Leihmutterverträgen, insbesondere dazu, wie solche Verträge im Ausland, wie z.B. in den US-Bundesstaaten Kalifornien oder Idaho, aber auch in der Ukraine, Griechenland, Indien oder Israel so geschlossen werden, damit sie später in Deutschland möglichst fortgelten können. Der Preis für ein Bestellkind wird unterschiedlich angegeben und soll in Amerika mit etwa ab 100.000 US-Dollar anzusetzen sein, wird teils aber auch deutlich höher mit etwa 200.000 US-Dollar angegeben. Ob die Preisspanne damit zusammenhängt, dass neben der regelmäßigen Anonymität der Leihmutter, auch die Spender von Samen- und Eizellen anonym bleiben, sofern das Leihmutterinstitut dies mit den Spendern und den Bestelleltern vereinbart, ist nicht bekannt, aber vorstellbar.

Jüngst wurde bekannt, dass zwei prominente Abgeordnete des Deutschen Bundestages, jeweils zusammen mit ihren Ehemännern in den USA Eltern eines Kindes geworden sind, wobei die Kinder einmal: eingestandenermaßen und einmal: naheliegend jeweils von einer Leihmutter ausgetragen wurden. Allgemein bekannt.

Allgemein bekannt ist jedenfalls, dass man in den genannten Staaten über ein Leihmutterinstitut ein Bestellkind bekommen kann, und wahrscheinlich auch in jeder Hinsicht anonymisiert. Das bedeutet, dass den jeweiligen Bestelleltern weder der Name der Leihmutter noch die Namen der Ei- und Samenspender bekannt sind und auch später nicht mehr zu ermitteln sein werden. Das Einzige, was die Bestelleltern bekommen, ist eine gerichtliche oder gerichtlich bestätigte Entscheidung darüber, dass sie die Eltern des dann mit einem Namen und Ausweis versehenen Kindes sind. Diese Bescheinigung beruht auf einer sogenannten „Pre-Birth-Order“, die auf die Bestelleltern schon vor der Geburt des Kindes ausgestellt werden kann, aber erst mit der Geburt wirksam wird. Der Vorteil dieser Urkunde liegt darin, dass die Bestelleltern noch am Geburtsort und mit der Geburt gemäß dem örtlichen Recht Eltern des bestellten Kindes werden, weshalb es dann einer Adoption nicht mehr bedarf. Dies ermöglicht deutschen Staatsangehörigen, im Ausland Eltern eines dort geborenen Bestellkindes zu werden und anschließend mit ihm nach Deutschland einzureisen.

Die Realitäten beim Kinderwunsch

An dieser Stelle ist zunächst – unabhängig von gesetzlichen Regelungen und Kinder-Bestellverträgen – kurz auf den Sinn einer Adoption einzugehen:

Sinn einer Adoption ist es, für ein elternloses Kind, gleich welchen Alters, Erwachsene zu finden, die dem Kind das geben und das sein wollen, was ihm fehlt: nämlich Eltern, und zwar, wie es der natürlichen Vorgabe entspricht, Eltern aus Mann und Frau, dies auch um der gesetzlichen Erwartung nahezukommen, dass zwischen dem elternlosen Kind und den annehmenden Erwachsenen ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ entstehen soll, § 1741 BGB. Das schließt nicht aus, dass sich im Einzelfall ein Kind auch bei zwei gleichgeschlechtlich zusammenlebenden Erwachsenen gut entwickeln kann. Hierüber Auskunft gebende Langzeituntersuchungen liegen allerdings noch nicht vor. Auch entspricht die Situation gleichgeschlechtlicher Elternteile nicht dem Regelfall einer Adoption, den das Gesetz für das Entstehen eines „Eltern-Kind-Verhältnisses“ im Auge hat. Deshalb liegt es nahe, für elternlose Kinder wirkliche „Wunscheltern“ im Kreis solcher Erwachsenen zu suchen, deren Kinderwunsch so groß ist, dass sie sich vorstellen können, einem elternlosen Kind die ihm fehlenden Eltern aus Vater und Mutter zu ersetzen. Bei solchen „Adoptionsbewerbern“ steht ungeachtet ihres bestehenden, sich aber nicht erfüllenden Kinderwunsches das Wohl des anzunehmenden Kindes im Vordergrund. Dies allein entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1741, 1754 BGB.

Der Sinn einer Adoption ist es demnach nicht, kinderlosen Erwachsenen, gleich welchen Geschlechts, zu einem Kind zu verhelfen, damit sich ihr Kinderwunsch – er mag noch so intensiv oder verständlich sein – erfüllt. Eine Adoption ist ausschließlich aus der Sicht des elternlosen Kindes und nur zu seinem Wohl zu verantworten. Das Wohl der Adoptionsbewerber und ihr Kinderwunsch darf nicht im Vordergrund stehen, wohl aber dürfen das Kindeswohl und der Wunsch der Adoptionsbewerber, einem Kind Eltern zu sein, sich überlagern. Trifft beides zusammen, so ist dies für das Kind wie auch für die zukünftigen Eltern der Idealfall einer Kindesannahme.

Allerdings kann die Adoption eines Bestellkindes nicht in Betracht kommen, wenn der Adoptionsbedarf dadurch hervorgerufen wird, dass der oder die Adoptionsbewerber ein Bestellkind in Auftrag geben, um es nach seiner Geburt für die von ihnen beabsichtigte Adoption zu erhalten. Dies hat mit dem Sinn einer Adoption nichts zu tun. Einer solchen Kindesannahme steht schon entgegen, dass ein dahingehender Adoptionswunsch auf „Kinderwunschmessen“ offen beworben wird und sich ausschließlich an besonders finanzkräftige „Wunscheltern“ richtet. Denn über vertraglich eingebundene Leihmütter nebst zugehörigen Vermittlungsinstituten hat sich dieses „Bestellverhalten“ bereits zu einem organisierten Kinder-Menschenhandel entwickelt: dieser Menschenhandel tritt zwar nicht durch eine Kindesentführung gegen Lösegeldforderung hervor, wohl aber durch das inzwischen weltweit mögliche Bestellen und vertragsgemäß organisierte Austragen eines Kindes mit der nachgeburtlichen Verpflichtung der Übergabe des Kindes an die Bestelleltern und das alles gegen Bezahlung unter Einbeziehung einer Vergütung für die – wahrscheinlich finanziell ausgebeuteten – Leihmütter nebst einer wie auch immer ausgewiesenen „Vermittlungsgebühr“ für das Leihmutterinstitut!

Kinder aufgrund vertraglicher Bestellung

Eindeutig ist, dass jedes Kind zwei genetische Elternteile, und zwar aus Mann und Frau, hat. Dies gilt auch, wenn die Eltern verstorben oder aus welchen Gründen auch immer nicht bekannt geworden oder von Anfang an unbekannt geblieben sind und auch unbekannt bleiben wollen, gegebenenfalls auch sollen. Letzteres ist der Fall, wenn Kinder gemäß Bestellverträgen mit einer anonym bleibenden Leihmutter und mit – inzwischen wohl überwiegend – anonym bleibenden Spendern von Ei- und Samenzellen zur Welt kommen! Diese Kinder können und sollen weder über ihre Bestelleltern noch über das eingeschaltete Leihmutterinstitut erfahren, wer ihre genetischen Eltern sind, von wem sie also abstammen.

Der Bestellvertrag sichert häufig oder regelmäßig den unmittelbar Vertragsbeteiligten Anonymität zu, wodurch den Kindern schon mit dem Bestellvertag ihr Recht auf spätere Kenntnis ihrer Abstammung genommen wird. Deutlich wird damit zugleich, dass die Bestellkinder lediglich Vertragsgegenstand, also letztlich bezahlbare Kaufobjekte sind! So kann man real und in Ländern, in denen Leihmutterverträge zulässig sind, auch ganz legal über ein Kind, also über einen anderen Menschen – vertraglich festgelegt – verfügen und zwar: von seiner Zeugung an und über die Geburt hinaus bis hin zu seiner Aushändigung an die Bestelleltern, ganz so, als ob dies alles in Ordnung sei. Mit Menschenwürde, die das Grundgesetz in seinem Artikel 1 als unantastbar jedem Menschen zuschreibt, hat das nichts zu tun: der Mensch darf vom ersten Moment seiner Zeugung an kein „Vertragsgegenstand“ sein! Mit dem Bestellvertrag aber wird die Menschenwürde nicht nur angetastet, sondern direkt verletzt: das Kind einer Leihmutter gleicht einem Kaufgegenstand auf Bestellung, der nach seiner Fertigung und Bezahlung abgeholt werden kann!

Nicht auszudenken ist, dass, sollte die derzeit zunehmende Nachfrage von Bestellkindern anhalten, Bestellkinder demnächst womöglich schon auf Vorrat „angefertigt“ werden könnten, um so die „Wartezeit“ bis zur Geburt zu verkürzen oder ganz entfallen zu lassen. Mit dieser, hoffentlich nur utopischen Überlegung soll lediglich aufzeigt werden, wie nötig es ist, das Leihmuttergeschehen international zu ächten.

Zur Nacheintragung im deutschen Geburtenregister

Mehr als die auf einer „Pre-Birth-Order“ beruhende gerichtliche Urkunde, die die Bestelleltern schlicht als Eltern des Bestellkindes von Geburt an ausweist, wird es von einem Leihmutterinstitut aus Gründen der allseits zugesicherten Anonymität nicht geben; die zugehörigen Ausgangsunterlagen, wie die Personalien zu Samen- und Eizellspenden dürften auch über die Abwicklung des Leihmuttervertrages hinaus kaum aufbewahrt werden, andernfalls die allseits zugesicherte Anonymität kaum gewährleistet werden könnte. Damit aber fehlt, vor allem auch später, jeder Hinweis auf die genetische Abstammung des Kindes.

Wie und welche Einzelheiten im Übrigen ein Bestellvertrag zwischen einem „Leihmutterinstitut“ und den Bestelleltern enthält, mag hier dahinstehen. Nicht aber kann dahinstehen, dass in einem so elementaren Bereich wie dem der menschlichen Fortpflanzung, des Embryonenschutzes und dem des Adoptionsgeschehens das deutsche Recht im Ausland so einfach umgangen werden kann, dass selbst der Bundesgerichtshof diese oder eine ähnliche Praxis, jedenfalls für den seinerzeit von ihm entschiedenen Fall (lediglich die genetische Herkunft des männlichen Samenspenders war bekannt) unbeanstandet gelassen hat (BGH – XII ZB 463/13, Beschluss vom 10.12.2014). Und dies, obwohl sich die Auswirkungen des zugrundeliegenden Leihmuttervertrages „auf Dauer“ in Deutschland verwirklichen, da das Kind hier lebt! Gerade das aber sollte nach dem bereits erwähnten Embryonenschutzgesetz gerade nicht sein; es ist auch nicht bekannt, dass das Bestellkind von 2014 Deutschland wieder verlassen hat.

Bei allem soll anerkannt werden, dass es Menschen, insbesondere Ehepaare, sie mögen gleichen oder verschiedenen Geschlechts sein, gibt, die psychisch erkranken können, wenn sie aus medizinisch nicht erklärbaren Gründen oder eben von Natur aus kinderlos bleiben. Dass gleichgeschlechtliche Ehegatten, anders als Ehegatten verschiedenen Geschlechts, zwingend von Kinderlosigkeit betroffen sind, versteht sich aus der Geschlechtlichkeit des Menschen von selbst; denn auch nach der Einführung der „Ehe für Alle“ sind die geschlechtlichen Unterschiede von Mann und Frau natürlicherweise bestehen geblieben.

Der Sinn der Öffnung der Ehe für Menschen auch gleichen Geschlechts, kann daher nur darin gelegen haben, auch Menschen gleichen Geschlechts eine Ehe zu ermöglichen, und zwar im Sinne einer Verantwortungs-, wechselseitigen Hilfs- und Versorgungsgemeinschaft. Richtig ist dabei, dass mit der Erweiterung des Ehebegriffs grundsätzlich auch für Ehegatten gleichen Geschlechts die Möglichkeit eröffnet wurde, ein fremdes Kind als „eigenes“ anzunehmen, so dass es gemäß den §§ 1741, 1754 BGB „die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten“ erhält. Dies aber geht nur, wenn, wie auch sonst, die weiteren Voraussetzungen wie Kindeswohl und Erwartung eines „Eltern-Kind-Verhältnisses“ gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen als gegeben anerkannt, so erhält das Kind mit seiner Adoption die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes beider Ehegatten, auch wenn sie gleichen Geschlechts sind. Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte, gleich welchen Geschlechts, aus einer früheren Beziehung bereits ein Kind hat und dieses Kind in die Ehe als gemeinschaftliches Kind einbezogen werden soll. Dann kann, wie sonst auch, der andere Ehegatte dieses Kind allein annehmen und dem Kind damit die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten vermitteln.

Nicht in Betracht kommen kann eine Kindesannahme allerdings dann, wenn ein Kind in die Ehe aus zwei Eheleuten (gleichen oder verschiedenen) Geschlechts aufgenommen werden soll und das Kind ein „Bestellkind“ eben dieser Eheleute ist. In dieser Situation ist dann nicht die erforderliche Adoption des Kindes bedenklich, sondern allein der vorangegangene und nichtige Bestellvertrag, der in rein tatsächlicher Hinsicht einer im Ausland erfolgten Auftragserteilung zu einer dort herzustellenden Ware entspricht, die nach einer angemessenen Anzahlung fertiggestellt wird und mit Erledigung der Schlusszahlung nebst den erforderlichen Aus- und Einfuhrpapieren abgeholt werden kann. Eine solche Kaufbestellung ist mit der „Bestellung“ eines Kindes über eine Leihmutter ohne weiteres vergleichbar, so befremdlich dies auch ist: den erforderlichen Ausfuhrpapieren entsprechen die Geburts- und Ausreisurkunden für Kind und Bestelleltern, die beim zuständigen Standesamt in Deutschland zur Nacheintragung in das deutsche Geburtenregister führen sollen, und zwar mit dem Ziel, dass die ausländischen Kind-Eltern-Eintragungen auch in Deutschland übernommen werden, sodass die Bestelleltern auch hier als die Eltern des Bestellkindes ausgewiesen werden, wie dies nach dem BGH-Beschluss vom 10.12.2014, jedenfalls für die dortige Fallgestaltung, möglich geworden ist.

Umgehung der hier verbotenen Leihmutterverträge

Aber auch diese vom Bundesgerichtshof – allerdings nur für die vorgenannte Fallgestaltung – entschiedene Eintragung der Bestelleltern als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes beider Ehegatten beruht auf dem Verbot, in Deutschland einen Leihmuttervertrag abzuschließen. Dieses Verbot umgehen in Deutschland lebende Ehegatten durch ihre Bereitschaft, deutsche Gesetze, wie das Embryonenschutz- und auch das Adoptionsvermittlungsgesetz, bewusst zu missachten und ausländische Rechtsvorschriften ebenso bewusst für sich zu nutzen, um das hier geltende Verbot einer Leihmutterschaft zu unterlaufen. Dies zeigt, dass die Bestelleltern kein unbelastetes Verhältnis zur der hier geltenden Rechtsordnung haben, das Erziehungsberechtigte ihren Kindern aber vermitteln sollen. Auch kann das persönliche Verhältnis zu „ihrem“ Bestellkind nicht unbefangen sein, wenn sie ihm später erklären sollen, wie es entstanden ist und wie planmäßig sie, also seine Bestelleltern, die hier geltende Rechtsordnung umgangen haben. Wie soll sich da ein vertrauensvolles „Eltern-Kind-Verhältnis“ ergeben?

Bleibt noch zu fragen, ob ein im Ausland zulässiges Leihmuttergeschehen in Deutschland der Strafandrohung des Embryonenschutzgesetzes jedenfalls dann unterfällt, wenn die Überlassung des Bestellkindes nach seiner Geburt von vornherein „auf Dauer“ in Deutschland fortgesetzt werden sollte und auch fortgesetzt wird. Gerade eine solche weltweit mögliche Umgehung des in Deutschland geltenden Leihmutterverbots sollte in ihrer Auswirkung, jedenfalls „auf Dauer“, im Geltungsbereich des deutschen Rechts von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein. Damit fragt sich, ob der BGH-Entscheidung auch unter Beachtung der von ihm vorgenommenen Eingrenzung wirklich zu folgen ist.

Die Leihmutter

Die Leihmutter ist, anders als das von ihr ausgetragene Kind, selbst an dem Leihmuttervertrag beteiligt. Allerdings tritt sie namentlich nicht in Erscheinung. Dies ist der ihr zugesicherten Anonymität geschuldet. Zugesagt wird ihr diese Anonymität von dem eingeschalteten „Leihmutterinstitut“, das mit allen Beteiligten in Verbindung steht. Diese und jede weitere Anonymität bis hin zu den Ei- und Samenspendern beinhaltet, dass das Leihmutterinstitut auch niemandem Auskunft erteilen wird. Da das Institutsverhalten dem ausländischen Recht entspricht, wird von ihm auch keine Auskunft verlangt werden können, nicht einmal von dem Bestellkind, wenn es später volljährig ist. Vermutlich dürften dann auch schon in Übereinstimmung mit den beteiligten Vertragspartnern alle Unterlagen betreffend die Bestellung und Übergabe des Kindes an seine Bestelleltern vernichtet sein. Selbst bei einem etwaigen Rechtsanspruch des Bestellkindes wäre das Auskunftsbegehren dann obsolet.

Die Frau, die das Kind geboren hat, ist dessen Mutter

Nach deutschem Recht, § 1591 BGB, ist die Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat; dies gilt auch für die Leihmutter. Alleinige Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung ist eine nach deutschem Recht durchgeführte und abgeschlossene oder ins deutsche Recht übernommene Adoption: hiernach werden dann in der Geburtsurkunde die Adoptiveltern als Eltern des von ihnen angenommenen Kindes eingetragen; in der Abstammungsurkunde hingegen verbleibt es bei dem Eintrag der, soweit bekannt, die leiblichen Abstammungseltern ausweist.

Diesen rechtlich zutreffenden Eintragungen im Familienstammbuch wird das Leihmuttergeschehen in tatsächlicher Hinsicht allerdings wenig gerecht: woher kommen die Leihmütter und warum sind sie bereit, für ihr unbekannte Einzelpersonen, Paare oder Eheleute, jeweils gleich welchen Geschlechts, ein Kind auszutragen? Die Gründe hierfür werden von Frau zu Frau verschieden sein. Für eine deutliche Mehrzahl dieser Leihmütter werden es aber finanzielle Gründe, um nicht zu sagen: jeweils ein finanzielles Desaster sein, das sie glauben, so überwinden zu können. Unabhängig hiervon dürfte sich aber auch noch eine ungewollt einstellende Bindung an das fremde Kind ergeben, da die Schwangere das fremde Kind zugleich auch als ihr eigenes Kind empfinden wird, eben weil sie die in jedem Fall „eigene“ Schwangerschaft gefühlsmäßig kaum von dem „fremden“ Kind wird unterscheiden können. Die Trennung vom Kind sofort nach der Geburt dürfte ein weiterer Schock für die Leihmutter sein, mit dem sie fertig werden muss, auch wenn sie günstigstenfalls darauf vorbereitet worden sein sollte. Inwieweit eine Leihmutter, auch im Ganzen auf die von ihr vertraglich übernommene Situation zur Austragung eines ihr fremden Kindes aufgeklärt und nachfolgend begleitet wird, ist ebenso unbekannt wie die Höhe ihrer Vergütung oder „Entschädigung“. Weiterhin ist unbekannt, wo die Leihmutter sich während der Schwangerschaft aufhält oder vertraglich aufhalten muss und ob und wie sie ärztlich oder psychologisch betreut wird. Gänzlich unbekannt ist schließlich, wie Leihmutterinstitute mit Fehl- oder Totgeburten oder Behinderungen, etwaiger Erkrankungen einer Leihmutter oder eines Kindes umgehen und ob, gegebenenfalls welche vertraglichen Regelungen es für diese Fälle gibt. Ganz sicher aber dürfte alles, was über das zunehmende Leihmuttergeschehen noch bekannt werden wird, dessen Unmenschlichkeit, namentlich auch dessen Frauenfeindlichkeit immer deutlicher hervortreten lassen. Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich, dass es höchst unbefriedigend ist, dass der Abschluss eines Leihmuttervertrages nicht international geächtet ist.

Der Ordre Publik

Der sogenannte „Ordre Publik“, der auch im deutschen Recht gilt, ist ein internationaler Rechtsgrundsatz, der besagt, dass ausländische Rechtsnormen oder darauf beruhende ausländische Urteile nichtanzuwenden sind, wenn ihre Anwendung dazu führt, dass das ausländische Recht mit dem inländischen Recht unvereinbar ist. Dieser Grundsatz gilt auch in Deutschland, und zwar insbesondere dann, wenn die Anwendung des ausländischen Rechts dem Grundgesetz widerspricht, wie dies hier der Fall ist: im Abschnitt: „Kind aufgrund vertraglicher Bestellung“ wurde bereits ausgeführt, dass ein Leihmuttervertrag, gleich wo er geschlossen wird, die Menschenwürde verletzt, die Artikel 1 des Grundgesetzes als unantastbar ausweist. Es widerspricht nun aber jeder Menschlichkeit und damit auch der Würde eines Kindes, wenn es nach entsprechender Bestellung in einem anderen Land durch eine Leihmutter zur Welt kommt, danach von seinen Bestelleltern abgeholt wird, um sodann von ihnen mit nach Deutschland genommen zu werden. Ein Kind aber darf kein Kaufgegenstand sein: schon dies verletzt seine Menschenwürde, im Übrigen auch sein Grundrecht aus Art 6 des Grundgesetzes, wonach die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Bei den Leihmutterverträgen werden aber nicht die von ihren genetischen Eltern abstammenden Bestellkinder geschützt, sondern allein die an dem Bestellkind interessierten Bestelleltern: diese erhalten, zumeist über die schon erwähnte „Pre-Birth-Order“ oder eine andere für den Geburtsort zuständige gerichtliche Entscheidung oder Bescheinigung, die sie als Eltern des Bestellkindes ausweist, und berechtigt (!), mit dem Bestellkind nach Deutschland aus- beziehungsweise einzureisen. Dies alles wird auf eine hier nicht zulässige Art und Weise über ein im Ausland ansässiges Leihmutterinstitut abgewickelt, und zwar entsprechend den „Informationen“, die man, wie schon erwähnt, auf einer „Kinderwunschmesse“ in Deutschland erhält. Systematischer kann man im Zusammenhang mit einem Leihmuttervertrag das Embryonenschutzgesetz, das Adoptionsvermittlungsgesetz und eben auch das Grundgesetz in seinen Artikeln 1 und 6 nicht unterlaufen.

Soweit allerdings der Bundesgerichtshof in seinem oben erwähnten Beschluss vom 10.12.2014 entschieden hat, dass ein Verstoß gegen den „Ordre Public“ nicht festgestellt werden könne, gilt dies nach den Beschlussgründen allerdings nur für die von ihm zu beurteilende Fallgestaltung (allein der Samenspender war bekannt), weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier auch nicht weiter berücksichtigt werden soll. Erwähnt werden soll lediglich, dass heute, sicher anders als vor mehr als 10 Jahren, zumeist beide genetischen Elternteile nicht bekannt sein werden, weil nicht nur die Anonymität der Leihmutter gewahrt wird, sondern auch den beiden Gametenspendern (Ei- und Samenzellen) vertraglich Anonymität zugesichert wird oder werden kann. Damit können die Bestelleltern gemäß den am Ort der Geburt geltenden ausländischen Bestimmungen zwar als Eltern des Kindes ausgewiesen werden. Dies wiederum kann für das deutsche Recht keine Geltung beanspruchen, weil eben diese Handhabung gegen den „Ordre Publik“ verstößt: damit ist ein Leihmuttervertrag, gleich wo er abgeschlossen wird, nach deutschem Recht gemäß § 134 BGB nichtig, ist mithin so anzusehen, als sei er gar nicht existent. Ist aber der, auch im Ausland abgeschlossene Leihmuttervertrag nach deutschem Recht nichtig, so können auf den Leihmuttervertrag und darauf gestützte ausländische Urkunden keine amtlichen Eintragungen im deutschen Familienstammbuch oder im Register für Auslandsgeburten nach sich ziehen.

Da dem Bestellkind ohne Abstammungskenntnisse in seine Geburtsurkunde, jedenfalls bis zum Abschluss eines Adoptionsverfahrens, keine rechtlichen Eltern eingetragen werden können, hat dies zur Folge, dass ein Bestellkind in die Obhut des zuständigen Jugendamtes kommen muss, und zwar mit dem Ziel, ihm Adoptiveltern zu vermitteln. Die Durchführung eines Adoptionsverfahrens würde zwar auch die Herkunft des Kindes nicht klären können, wohl aber dazu führen, dass nach seinem Abschluss die Adoptiveltern als Eltern des Kindes in seine Geburtsurkunde eingetragen würden, und zwar ohne jeden Hinweis auf ein Adoptionsverfahren, wie dies auch in anderen Fällen geschieht, in denen ein Kind aufgrund einer Adoption Eltern erhält, die mit seinen genetischen Abstammungen nicht übereinstimmen. Bliebe die Abstammungsurkunde ohne Eintrag oder erhielte sie den objektiv zutreffenden Vermerk: „Abstammung unbekannt“, so wäre dies dann der einzige Hinweis die unbekannte Abstammung eines Bestellkindes, weshalb man ihm diese Eintragung auch schulden sollte: Bestellkinder haben ihre Situation nicht zu verantworten; diese Situation offenzulegen anstatt sie im Unklaren zu belassen, stellt auch keine Diskriminierung der Bestellkinder dar, sondern hält lediglich die bittere Situation fest: es sind Kinder ohne Herkunft, oder genauer: Kinder, deren Herkunft unbekannt ist und auch unbekannt bleiben wird.



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