Der alltägliche Corona-Irrsinn

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Von Gastautorin Annette Heinisch

Es gibt eine zwar bekannte, aber m. E. in ihren Auswirkungen deutlich unterschätzte Studie der Charité Research Organisation (CRO), wonach es keine erhöhte Infektionsgefahr im ÖPNV gibt. https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA210501857

Diese Studie wurde vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) in Auftrag gegeben und von mehreren Bundesländern mitfinanziert. Durchgeführt wurde sie im Gebiet des Rhein – Main – Verkehrsverbundes, welches als repräsentativ für die bundesweite ÖPNV – Nutzung gilt. Dabei sollte anhand der tatsächlichen Fahrten und nicht unter Laborbedingungen oder aufgrund von statistischen Berechnungen untersucht werden, ob die Nutzung des ÖPNV unter Infektionsgesichtspunkten gefährlicher ist als die Nutzung des privaten KFZ oder des Fahrrads. Die Studie begann im Februar 2021 und dauerte 5 Wochen, es fanden sich insgesamt 681 freiwillige Probanden.

Als Ergebnis stellte sich heraus, dass die Nutzung des ÖPNV unter Beachtung der Hygieneregeln nicht gefährlicher ist als die Nutzung privater Verkehrsmittel. Mehr Abstand durch erhöhte Kapazitäten, Lüften und Masken würden die Ansteckungsgefahr so weit reduzieren, dass sie der Nutzung eines PKW gleichkomme.

Dies ist ein höchst interessantes Ergebnis. Nutzer des ÖPNV wissen, dass Abstand in Bussen und.Bahnen nicht immer eingehalten werden kann, auch wenn die Zahl der ÖPNV – Nutzer und das Vertrauen in die gesundheitliche Unbedenklichkeit abgenommen hat. https://verkehrsforschung.dlr.de/de/news/dritte-dlr-befragung-wie-veraendert-corona-unsere-mobilitaet

Bei weniger Nutzern und höheren Kapazitäten – letzteres wird  in den Pressemitteilungen behauptet – ist naturgemäß die Ansteckungsgefahr im Verhältnis zur normalen Nutzung in „Vor – Corona- Zeiten“ ohnehin geringer. Dennoch lag aufgrund der grundsätzlich beengten Platzverhältnisse, der ständigen Bewegungen durch Ein – und Aussteigen und der Schwierigkeiten des Luftaustausches gerade in U – Bahnen das Ergebnis nicht auf der Hand, es ist eher überraschend.

Es ist aber von so grundlegender Bedeutung, dass es gravierende Konsequenzen haben muss. Denn wenn keine erhöhte Ansteckungsgefahr auf derart beengtem Raum mit zahlreichen, auch wechselnden Nutzern nachgewiesen werden konnte, dann kann die Ansteckungsgefahr erst recht nicht in Theatern, Konzertsälen, Museen, Galerien u. ä. bei Beachtung der Hygieneregeln vorhanden sein. Die grundlegende Situation der Ansammlung von Menschen auf begrenztem Raum unterscheidet sich in beiden Fällen nicht. Die Ansteckungsgefahr kann folglich nicht unterschiedlich hoch sein. Im Gegenteil ist der Raum, den einzelne Personen in kulturellen Einrichtungen für sich haben, in der Regel sogar deutlich großzügiger bemessen als in Bussen und Bahnen. Anders als im ÖPNV ist durch eingeschränkten Zugang sogar eine Steuerung und Kontrolle möglich.

Bisher erfolgte die Schließung und der schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit bis hin zur Existenzvernichtung aufgrund einer vermuteten potentiellen Gefahr. Nach den vorliegenden, nun bewiesenen Erkenntnissen ist aber nachweislich keine Gefahr vorhanden. Damit sind die Grundrechtseingriffe objektiv nicht erforderlich und umgehend aufzuheben.

Vergleichbar dürfte die Situation in der Gastronomie/Hotellerie sein. Dies gilt evident im Außenbereich, der ohnehin eine geringe Ansteckungsgefahr aufweist. Wenn es aber in engen Bussen und Bahnen nachweislich keine erhöhte Ansteckungsgefahr gibt, dann gilt dieses ebenso oder sogar erst recht in gastronomischen Einrichtungen. Auch diese haben in der Regel ein größeres Platzangebot als z. B. ein Bus.

Dabei ist zu beachten, dass Grundrechte unveräußerlich sind. Diese dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit es zwingend geboten ist und auch dann nur mit Maßnahmen, die geeignet, erforderlich und zumutbar, also verhältnismäßig sind. Sind diese Einschränkungen nicht mehr zu rechtfertigen, weil eine Studie neue Erkenntnisse über die reale Ansteckungsgefahr erbracht hat, sind diese umgehend zu beenden.

Oder wie Prof. Arnd Diringer in einem Welt – Beitrag (hinter der Bezahlschranke) zutreffend ausführt:

„Der Staat kann keine Grundrechte zurückgeben, weil er sie erst gar nicht wegnehmen kann. Auch nicht in einer Krisensituation. Er darf lediglich in Grundrechte eingreifen, und das nur, wenn, soweit und solange das gerechtfertigt ist. Deshalb ist es entgegen einer häufig gebrauchten Formulierung auch kein „Privileg“, wenn Einschränkungen beendet werden, die nicht mehr zu rechtfertigen sind. Es ist eine Selbstverständlichkeit.“

https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus231097461/Arnd-Diringer-Der-Irrtum-von-der-angeblichen-Rueckgabe-der-Grundrechte.html?source=k301_variationTestV7_autocurated

Auch von einer Testpflicht ist dann Abstand zu nehmen. Denn wenn im ÖPNV keine vorgeschrieben ist und nunmehr nachweislich auch nicht notwendig, dann kann diese auch in vergleichbaren Situationen nicht gefordert werden.

Zwar lässt sich einwenden, dass es sich bei der Forderung nach Vorlage negativer Corona – Tests um einen geringfügigen Eingriff handelt und man besser „safe than sorry“ sein möchte. Dieses ist ein im Prinzip nachvollziehbares Argument. Es führt aber dazu, dass die Ausübung von Grundrechten konditioniert wird, d. h. an Bedingungen geknüpft. Grundrechte sind aber unveräußerlich, sie gelten bedingungslos. Die Testpflichten führen zu einer Art Umkehr der Beweislast: Der Bürger muss nachweisen, gesund zu sein, um ein gewisses Maß an Menschenrechten wieder ausüben zu können. Damit ist er plötzlich beweispflichtig, was grundsätzlich eine Umkehr der Prinzipien unserer Rechtsordnung, übrigens auch des Infektionsschutzgesetzes, gleichkommt. Es muss auch keiner, der einer Straftat verdächtig wird, seine Unschuld nachweisen. Sämtliche staatliche Maßnahmen, die auf eine Beschränkung von Grundrechten hinauslaufen, müssen aufgrund von Beweisen oder zumindest einem sogenannten hinreichendem Tatverdacht erfolgen. Dieses komplette System, welches auf dem Denkmodell der Unverletzlichkeit der Menschenrechte in einem freien, demokratischen Rechtsstaat beruht, ist derzeit in sein Gegenteil verkehrt.

Das ist Weg, der höchst gefährlich ist. Eine Testpflicht mag sicherlich dort angebracht sein, wo eine ernsthafte und hohe Ansteckungsgefahr mit erheblichen Risiken vorhanden ist. Dies gilt z. B. bei engem Kontakt mit vulnerablen, nicht geimpften/genesenen Personen.

Wenn aber in gewissen, oben beschriebenen Situationen nachweislich keine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, gibt es überhaupt keinen, geschweige denn einen derart schwerwiegenden Grund, die Ausübung von Grundrechten von Bedingungen abhängig zu machen. Insoweit kommt es nicht darauf an, als wie schwerwiegend der Eingriff durch eine Testpflicht angesehen wird. Dieser Aspekt würde nur im Rahmen einer Abwägung von Grundrechten relevant werden, d. h. wenn auf der einen Seite Lebensgefahr bestünde, auf der anderen Seite eine geringe Beeinträchtigung. Das aber ist nicht der Fall. Die Personengruppen, für die Corona eine ernsthafte, über das allgemeine Infektionsrisiko deutlich hinaus gehende Gefahr darstellt, sind mittlerweile geimpft bzw. hatten ein Impfangebot. Und wenn es keine erhöhte Ansteckungsgefahr in Menschenansammlung bei Beachtung der Hygieneregeln gibt, was ausweislich der Studie der Charité der Fall ist, dann ist keine erhöhte Gefahr für Leben und Gesundheit vorhanden.

Die zweifellos überraschenden Ergebnisse der Studie der CRO über die Ansteckungsgefahr im ÖPNV müssen mithin weitreichende Konsequenzen haben. Überall dort, wo vergleichbare oder sogar bessere Platzverhältnisse herrschen, sind die Grundrechtseinschränkungen aufzuheben, weil ihnen die wissenschaftliche Basis und damit die juristische Rechtfertigung fehlt.



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