Seenotrettung oder Schlepperdienst

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von Gastautor Rainer Gruner, A6-Kapitän im Ruhestand

Die Medien kennen keine Grenzen nach oben beim Bejubeln der NGO-Aktivitäten vor der libyschen Küste. Dabei wird nicht hinterfragt, ob bei diesen Aktionen auch alles mit rechten Dingen zugeht. Die Unterstützung der illegalen Einwanderung aus Afrika nach Europa hat absolute Priorität und darf nicht in Frage gestellt werden. Auch dann nicht, wenn ein unabhängiges Gericht auf Malta den selbsternannten „Kapitän“ der „Lifeline“ zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro verurteilt hat.

In der Meldung der Tagesschau wurde zwar der Fakt richtig genannt. Im gleichen Atemzug hörte der Zuschauer jedoch, dass dieser verurteilte Herr Reisch über 200 Flüchtlinge aus Seenot gerettet hat. Im Vermischen beider Sachverhalte, die miteinander nichts tun haben, sollte offensichtlich der Eindruck einer nicht gerechtfertigten Bestrafung entstehen. Wie kann man jemanden verurteilen, der Menschenleben rettet?

Ähnlich äußerte sich auch der niederländische Kommissionspräsidenten-Kandidat Timmermans auf einer Wahlkampfveranstaltung.

Beleuchtet man die Aktivitäten der NGOs im Mittelmeerraum etwas näher, kommt man immer zu ähnlichen Ergebnissen.

Meist wird ein altes und deshalb preiswertes Schiff angeschafft. In der Regel ein in den fünfziger Jahren gebauter, ausgedienter Fischkutter. Es folgt eine kurze Phase des Aufrüstens von notwendiger Elektronik und der Instandsetzung. Eine Besatzung von ideologisch links-grün geprägten jungen Leuten ist schnell gefunden. Es fehlt nun nur noch ein Kapitän, der die Führung übernimmt.

Ist niemand verfügbar, sucht man sich einen Freizeitkapitän wie den Herrn Reisch. Ausgestattet mit einem Sportseeschifferschein (SSS), der zum Führen eines Sportbootes und oder Freizeitfahrzeuges berechtigt. Dies ist auch der Grund, warum die „Lifeline“ unter Führung des Herrn Reisch eine Sportflagge der Niederlande am Heck hatte.

Nun lassen wir einmal außer Betracht, wie das Schiff bis in die Nähe der libyschen Territorialgewässer kommen konnte, ohne das Limit, sich weiter als 30 Seemeilen von der Küste zu entfernen, zu überschreiten. https://www.gesetze-im-internet.de/sportseeschv/anlage_4.html

Dazu kommen noch einige Fragestellungen mehr, die vom Gericht zu überprüfen waren:

– Wurde die Schiffsbesetzungsordnung eingehalten?

– Sind ausreichend Patentträger mit entsprechender Qualifikation an Bord?

– Sind die Schiffsdokumente vollständig und gültig?

– Erfüllt das Schiff alle Anforderungen des Flaggenstaates u. v. a. ?

Offensichtlich wurden nicht alle Fragen positiv beantwortet. Deshalb die Verurteilung durch das maltesische Gericht. Übrigens hat der holländische Flaggenstaat schon vor dem Gerichtsurteil der „Lifeline“ die Flagge wieder entzogen und hat somit eine gleiche oder ähnliche Bewertung wie das Gericht.

All diese Umstände in Betracht ziehend (seerechtliche Fragen wie die Erlangung der Sportbootflagge zur Seenotrettung, technischer Zustand des Schiffes, Ausbildungsstand der Offiziere und Besatzung) lassen starke Zweifel aufkommen an der Eignung solcher Schiffe für die Seenotrettung.

Deshalb ist der Begriff der Seenotrettung für die Aktivitäten der NGOs im Mittelmeer unzulässig. Diese Organisationen sind weder technisch noch personell in der Lage, diese anspruchsvollen Tätigkeiten durchzuführen.

Was vor der libyschen Küste geschieht, ist eine Übernahme von Personen von Schlauchbooten auf NGO-Fahrzeuge und keine Rettung aus Seenot.

Es ist der Personentransport über See und somit der Endpunkt der kriminellen Schleppertätigkeit.



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