Die gestern (29.11.2018) im Bundestag verabschiedete Entschließung, durch welche festgehalten werden soll, dass der Migrationspakt „keine einklagbaren Rechte und Pflichten“ begründe und außerdem „keinerlei rechtsändernde oder rechtssetzende Wirkung“ habe, genügt leider nicht, die Auswirkung auf Deutschland der oben beschriebenen Weiterentwicklung des Migrationspakts von Soft Law zu Völkergewohnheitsrecht zu verhindern. Zum einen wird selbst schon im Internetauftritt des Bundestags, im Glossar der Parlamentsbegriffe, zu Entschließungen festgestellt: „Rechtsverbindlich sind sie nicht.“ Zum anderen kann diese Entschließung als innere Angelegenheit des deutschen Parlaments – anders als eine formelle Erklärung seitens der Regierung – keine völkerrechtliche Wirkung entfalten, und sie wiederholt ja auch nur die sowieso schon im Migrationspakt enthaltene Aussage „rechtlich nicht bindend“, auf die es aber, wie oben dargelegt, bei Soft Law gar nicht ankommt.
Um das Entstehen von etwaigen in und gegen Deutschland „einklagbaren Rechte[n] und Pflichten“ aus dem Migrationspakt wirksam zu verhindern, müßte sich Deutschland in der UN-Generalversammlung der Stimme enthalten und eine entsprechende Erklärung abgeben und diese auch als Votumserklärung („Explanation of Vote“) bei den Vereinten Nationen registrieren lassen. Nur dieses Vorgehen hat völkerrechtliche Wirkung.
Hier der Brief eines Wählers an seinen Abgeordneten :
Brief_an_MdB_Pilsinger_CSU_wegen_Migrationspakt_und_Flüchtlingspakt_30No..