Nebelkerzen, Verdrehungen und Täuschungen im Petitionsausschuss zur Erklärung 2018

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Von Herbert Ludwig

Seit die AfD-Bundestagsfraktion vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die widerrechtliche Grenzöffnung geklagt und die Klageschrift im Internet veröffentlicht hat1, ist in den Medien, angeführt von den öffentlich-rechtlichen Propagandasendern, zu beobachten: Die Klage wird nicht erwähnt, und es wird vielfach bestritten, dass es überhaupt eine Grenzöffnung gegeben habe.2 Denn seit dem Schengen-Abkommen hätten ohnehin, auch schon vor dem Herbst 2015, alle europäischen Binnengrenzen offen gestanden. Und wo es keine Grenzöffnung gab, da könne man auch nicht von einer rechtswidrigen Grenzöffnung sprechen.

Auch in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses des Bundestages am 8.10.2018 über die von Vera Lengsfeld initiierte Erklärung 2018, die von 165.318 Unterstützern unterzeichnet worden ist, wurde von Vertretern der Blockparteien und der Regierung dieses Argument eingesetzt.

In der Petition heißt es:
„Mit wachsendem Befremden beobachten wir, wie Deutschland durch die illegale Masseneinwanderung beschädigt wird. Wir solidarisieren uns mit denjenigen, die friedlich dafür demonstrieren, dass die rechtsstaatliche Ordnung an den Grenzen unseres Landes wiederhergestellt wird.“ 3
Und Vera Lengsfeld sagte in ihrem Eingangsstatement:
Wir fordern mit unserer Petition den sofortigen Stopp von illegaler Migration nach Deutschland. Seit dem 15. September 2015 herrscht in Deutschland ein Ausnahmezustand. Die Entscheidung von Kanzlerin Merkel, die Grenze für ein paar Tausend Flüchtlinge zu öffnen, die sich in Ungarn mit Hilfe linker Aktivisten in Richtung Deutschland in Marsch gesetzt hatten, löste einen regelrechten Migrantenstrom aus. …“ 4

Dazu verkündete der SPD-Abgeordnete Schwartze ohne Begründung von oben herab (Anm. 4 ab 14:16): „Zum einen möchte ich aber auch feststellen: Wir haben die ganz klare Feststellung, dass nach Recht und Gesetz gehandelt wurde.“
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium Dr. Günter Krings (CDU) wurde etwas genauer und behauptete auf eine Frage des AfD Abgeordneten Huber nach Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Grenzübertritte (ab 18:42):
Zur ersten Frage möchte ich deutlich darauf hinweisen, dass wir einen Schengenraum haben, geltendes europäisches Recht, das auch für nationales Recht verbindlich ist. Und daher wurden auch keine Grenzen geöffnet, sondern die Grenzen sind im europäischen Schengenraum offen. Insofern kommt es natürlich zwangsläufig immer wieder zu illegalen Grenzübertritten. … Logischerweise, wenn Sie keine Binnengrenzkontrollen haben, kann die Zahl auch durchaus zunehmen, weil sie weniger Kontrolldruck an der Stelle haben. …“
Und auch der CSU-Abgeordnete Lehrieder sagte zu Vera Lenksfeld(ab 28:30):
„Sie schreiben in Ihrer Petition, die Rechtmäßigkeit an deutschen Grenzen wieder herzustellen. Und die Vorredner und auch der Staatssekretär hat bereits darauf hingewiesen: Wir hatten vor 2015 offene Grenzen. Das heißt im Endeffekt eben ein Grenzregime, wie Sie es fordern, widerspricht in allem europäischen Regelungen.“

Wenn die Grenzen für alle offen sind, warum kommt es dann „zwangsläufig immer wieder zu illegalen Grenzübertritten“? Es ist doch nicht allen Menschen, wie Migranten aus außereuropäischen Ländern z.B., erlaubt, die Grenzen zu überschreiten. Für sie sind Grenzen also doch nicht offen, äußerlich physisch schon, aber rechtlich, gesetzlich eben nicht. Sonst könnte man ja gar nicht, wie es die Regierung doch auch selber tut, von illegalem Grenzübertritt sprechen.

Zur Rechtslage

Die bundesdeutsche Rechtslage wird eindeutig durch Art. 16a Grundgesetz und die ihn ergänzenden Vorschriften des § 18 Asylgesetz bestimmt. Danach sind Personen, die auf dem Landweg nach Deutschland reisen, hier nicht asylberechtigt, weil sie zuvor sichere Drittstaaten durchquert haben. Ein weiteres kaum beachtetes Einreisehindernis stellt § 3 des Aufenthaltsgesetzes auf, in dem es heißt: „Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.“ Ausnahmen davon sind nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Nun wird das bundesdeutsche Recht in der Tat von Bestimmungen der EU gewissermaßen überformt. Dies bedeutet, dass nationale Rechtsvorschriften, insoweit sie bestimmten Vorschriften des Europarechts widersprechen, nicht anzuwenden sind. Die Dublin-III- Verordnung der EU widerspricht nicht, sondern unterstützt das deutsche Recht, indem sie eine Zuständigkeit des EU-Ersteinreisestaates für das Asylverfahren vorschreibt. „Nach nationalem Recht wie auch nach Dublin-III-Verordnung bestehen immer dann, wenn ein Asylbewerber über eine Landgrenze in die Bundesrepublik einreisen will, (da sie von lauter sicheren Drittstaaten umgeben ist) Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, so daß der Asylbewerber in voller Übereinstimmung mit der Dublin-III-Verordnung an der Grenze zurückzuweisen wäre.“ 5

Demgegenüber bringt das seit 1999 europaweit geltende Schengen-Abkommen eine Einschränkung des deutschen Rechts. Es garantiert eine Freizügigkeit an den europäischen Binnengrenzen, insofern keine systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen durchgeführt werden dürfen. Damit sind systematische Grenzkontrollen, die nach dem deutschen Recht und der Dublin-III-Verordnung für Nicht-EU-Bürger notwendig wären, paradoxerweise nach dem Schengen-Abkommen, das Grenzkontrollen gerade generell verbietet, gar nicht durchführbar. Was Dublin-III ermöglichen soll, wird also durch Schengen geradezu verhindert.

Daraus gehen zwei wesentliche Punkte hervor, die von den Propagandisten einer angeblich rechtmäßigen Masseneinwanderung arglistig verschwiegen werden:

„Die Schengen-Freizügigkeit gilt nur für EU-Bürger sowie für Personen, die ein gültiges Schengen-Visum haben, Pass mit Schengen-Visum drin. Für alle anderen, also für syrische Staatsbürger z.B., insbesondere wenn diese keine Papiere, kein Schengen-Visum bei sich haben, gilt natürlich keine europäische Freizügigkeit. Und es gilt und galt unverbrüchlich, wie der EuGH inzwischen bestätigt hat, eben die Dublin-III-Verordnung, die die Asylzuständigkeiten in Europa regelt. Und nach dieser Dublin-III-Verordnung war (im September 2015) eindeutig Ungarn für die Bewältigung dieser Asylanträge rechtlich zuständig.“ 6
Das bedeutet, dass für die außereuropäischen Massen, die von der Bundesregierung in das Land gelassen wurden, eine Grenzöffnung stattgefunden hat. – Denn Grenzöffnung bezieht sich natürlich auf einen rechtlichen Sachverhalt und nicht auf die physische Öffnung einer Grenze -. Diese Menschen hätten rein rechtlich ohne diese Ausnahme-Regelung, die auf eine mündliche Anordnung des Innenministers de Maizière zurückgeht, eindeutig nicht nach Deutschland einreisen dürfen, auch nicht nach der Schengen-Freizügigkeit, die ja nur für EU-Bürger und Personen mit Schengen-Visum gilt. Die deutsche Regierung hat rechtlich für sie die Grenzen geöffnet. Das Schengen-Abkommen hat lediglich die deutschen Grenzbehörden bis dahin daran gehindert, durch systematische Kontrollen hier eine Sortierung vorzunehmen. Dieses Problem führt zum zweiten Punkt:

Das Schengen Abkommen setzt voraus, dass die Kontrolle der europäischen  Außengrenzen funktioniert. Sie funktioniert aber nicht, sonst käme es zu einer solchen Binnenwanderung von EU-fremden Flüchtlingen mit dem Konflikt zwischen Dublin-III und Schengen-Abkommen gar nicht. Darauf hat in der Sitzung des Petitionsausschusses wenigstens der FDP-Abgeordnete Ullrich hingewiesen, indem er sagte (ab min. 24:06): „Aus Sicht der Freien Demokraten hat die Freizügigkeit und auch die offenen Grenzen im Schengenraum wirklich alleroberste Priorität. … Diese freien Grenzen können aber nur funktionieren, wenn die Außengrenzen überwacht werden. Und das scheint uns im Moment nicht der Fall zu sein. Das ist ganz offensichtlich nicht der Fall. Deshalb muss es auch in besonderen Fällen möglich sein, die Binnengrenzen wieder zu überwachen, um auch Sicherheit zu gewährleisten. …“

Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Udo Di Fabio schrieb zu diesem Problem:
Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. … Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem  vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“7

Merkels Grenzöffnung

Am 4. September 2015 vereinbarten Bundeskanzlerin Merkel und ihr österreichischer Kollege Werner Faymann, Tausende von Flüchtlingen und Migranten aus Ungarn durch Österreich ohne Kontrollen nach Deutschland einreisen zu lassen. Unter dem Eindruck der massiven Flüchtlingszahlen an der Grenze entschloss sich die Regierung jedoch am 13. September 2015, das Schengen-Abkommen auszusetzen. Auf der Webseite des Bundesinnenministeriums von Lothar de Maizière heißt es an diesem Tage:

„Deutschland führt in diesen Minuten vorübergehend wieder Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ein. Der Schwerpunkt wird zunächst an der Grenze zu Österreich liegen.
Ziel dieser Maßnahme ist es, den derzeitigen Zustrom nach Deutschland zu begrenzen und wieder zu einem geordneten Verfahren bei der Einreise zurückzukehren. Das ist auch aus Sicherheitsgründen erforderlich. Und so sieht es der Schengener Grenzkodex vor.
Deutschland wird weiterhin die geltenden europäischen und nationalen Vorgaben zum Schutz von Flüchtlingen beachten.
Nach dem geltenden europäischen Recht ist Deutschland für den allergrößten Teil der Schutzsuchenden nicht zuständig. Das Dublin-Verfahren und die Eurodac-Regelungen
(Fingerabdruck-Identifizierungssystem) gelten unverändert fort und ich fordere, dass sich alle europäischen Mitgliedsstaaten daran halten. Das heißt, dass der zuständige Mitgliedstaat Asylsuchende nicht nur registriert, sondern auch das Asylverfahren durchführt. …“ 8

Dieser Schengen-Notstand wurde in voller Übereinstimmung mit dem europäischen Recht und im Einvernehmen mit der EU-Kommission verkündet und gilt bis heute. Das bedeutet, dass seit dem 13.9.2015 die Grenzen nicht mehr offen sind und generelle Grenzkontrollen nach dem geltenden Recht durchgeführt werden müssen, um die berechtigten EU-Binnenwanderer von den nicht berechtigten außereuropäischen Zuwanderern trennen zu können. Und alle Asylbewerber müssten nach Art. 16a GG und § 18 des Asylgesetzes an der Grenze zurückgewiesen werden, schon allein deswegen, weil sie nicht über einen gültigen Pass mit Schengen-Visum verfügen, die sie überhaupt erst zum Überschreiten von EU-Binnengrenzen berechtigen würde.

Dies passiert aber faktisch nicht. Das heißt, es ist einerseits der Schengen-Notstand mit der Wiedereinführung systematischer Grenzkontrollen verkündet worden, gleichzeitig werden diese systematischen Grenzkontrollen nicht durchgeführt, was eindeutig rechtswidrig ist, sondern es wird nur eine Art Willkommensbewirtschaftung organisiert.“ 9

Warum geschieht dies nicht, allenfalls gelegentlich an drei Stellen der österreichischen Grenze?

Die Anweisung de Maizières an die Bundespolizei

Es geschieht nicht, weil am selben Tag, am 13. September 2015, an dem Bundesinnenminister Thomas de Maizière das Schengen-Abkommen aussetzte und die „vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen“ verkündete, um „den Zustrom nach Deutschland zu begrenzen“, und dies zur Beruhigung des Volkes medial groß verbreiten ließ, er an den Präsidenten der Bundespolizei Dieter Romann telefonisch die Anordnung gab, „dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen“, also Art. 16a GG, § 18 Asylgesetz, § 3 Ausländergesetz (Passpflicht) und die Dublin-II-Verordnung der EU nicht beachtet werden sollen. Die zweite Maßnahme hob die erste praktisch wieder auf. Ein ungeheures doppeltes Spiel.

Diese Anordnung ist von der Regierung nicht veröffentlicht, geschweige denn begründet worden. Sie wurde erst durch eine schriftliche Auskunft des Bundesinnenministeriums an den Schriftsteller Dr. Haubold bestätigt, die dieser in einem offenen Brief an den neuen Bundesinnenminister Horst Seehofer am 27.2.2018 veröffentlichte. Das Innenministerium schrieb:

„Herr Minister Dr. de Maizière hat am 13. September 2015 entschieden und dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums mündlich mitgeteilt, dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen. Eine schriftliche Anordnung des BMI gibt es nicht. Die Entscheidung wurde im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen. Die bisherige Verfahrensweise kommt weiterhin zur Anwendung und ist zeitlich nicht befristet.“ 10

Die Bundesregierung hat sich dazu nie eingehend rechtlich geäußert, sondern ist immer nebulös geblieben oder – wie auch hier im Petitionsausschuss – ausgewichen. Sie scheint sich mit dieser Anordnung auf § 18 Abs. 4 Nr. 2 des Asylgesetzes zu berufen, in dem es heißt, dass „von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen (ist), soweit das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.“

Abgesehen davon, dass die Anordnung noch nicht einmal schriftlich erfolgt ist, was für solche ministeriellen Anordnungen selbstverständlich und auch rechtsstaatlich notwendig ist, um gerichtlich überprüft werden zu können, ist sie auch inhaltlich rechtswidrig. Denn solche Abweichungen von der allgemeinen Regel beziehen sich verwaltungsrechtlich immer nur auf Ausnahmen, auf Einzelfälle, auf einzelne Personen, die selbstverständlich namentlich identifiziert und die konkreten Umstände bekannt sein müssen.

Das heißt, wie der Staatsrechtler U. Vosgerau darlegt, „der Einzelfall muss ja einzelfallbezogen begründet werden können. Man muss im Einzelfall sagen können: Die eigentlich geltende Regel, nach dem parlamentarischen Willen, der das Gesetz gemacht hat, die eigentlich geltende gesetzliche Regel soll in diesem Einzelfall nicht gelten …. , weil man eben einzelfallbezogen begründen kann, warum die Anwendung der allgemein geltenden Regeln in einem Einzelfall nicht hinnehmbar wäre, unzumutbar, ungerecht.“
„Diese Vorschrift berechtigt die Bundesregierung sicherlich nicht, hunderttausendfach Personen unklarer Identität einzulassen. Das folgt schon daraus, dass diese Ministererlaubnis systematisch ganz klar die Visumserteilung durch deutsche Stellen ersetzen soll. Und ein Visum kann ja auch nur einer Person erteilt werden, die eben identifiziert und namentlich bekannt ist. Deswegen gibt es keine Ministererlaubnis für unklare Menschengruppen. Die Bundesregierung scheint diese Vorschrift so auszulegen, dass ihr sozusagen aus dieser Vorschrift eine allgemeine Gesetzesdispens-Befugnis zufällt, dass die Bundesregierung also sagen kann: Wir haben die freie Wahl, ob wir Gesetze anwenden oder ob wir sagen: Jetzt ist 18.4 Nr. 2. Ja das ist nicht richtig, das ist schon auf den ersten Blick rechtsstaatlich nicht richtig. Der Rechtsstaat beruht darauf, dass auch die Regierung an Gesetze gebunden ist und dass eventuelle Gesetzesdispens-Befugnisse streng einzelfallbezogen und im Einzelfall begründbar sein müssen.“ 11 

Deutlicher ausgedrückt: Hier ist der Rechtsstaat verlassen. Das sind totalitäre Praktiken eines Oligarchie-Regimes, das sich wie in den Diktaturen der jüngsten deutschen Geschichte der Zustimmung der Parteigenossen im Akklamations-Parlament sicher sein konnte.

Im Petitionsausschuss stellte der AfD-Abgeordnete Huber, nach einem vorher vergeblichen, unbeantworteten Versuch, erneut die Frage an den Innen-Staatssekretär Krings (Anm. 4 ab 48:20) „zur pauschalen Anordnung des Bundesministeriums des Inneren, auf Zurückweisungen zu verzichten. …  Innenminister Seehofer hält diese Anordnung ohne normative Grenzen bisher aufrecht, und die Frau Bundeskanzlerin zieht sich immer wieder auf humanitäre Gründe zurück. Dazu zwei Fragen. Einmal zu humanitären Gründen ganz konkret für das sichere Nachbarland Österreich: Welche unmenschliche oder entwürdigende Behandlung von Asylsuchenden sieht die Bundesregierung dort, im Sinne von Nicht-EU-Ausländern, die sich dort bereits aufhalten und sich als mobil erwiesen haben. Und im zweiten: Wie lange wird diese Ministeranweisung aufrechterhalten – wohlgemerkt, es ist eine Ausnahmeregelung – und unter welchen Umständen wird diese aufgehoben?“
Vera Lengsfeld knüpfte an Letzteres inhaltlich an, indem sie forderte (ab 50:45): „Wir wollen die Rücknahme dieser Ministeranweisung, die ja die Bundesregierung wie eine heiße Kartoffel behandelt und nicht beantwortet hat, was damit ist.“

Der Staatssekretär antwortete zur ersten Frage ausweichend, man könne Österreich mit der Fülle der Asylbewerber nicht allein lassen. Auf die zweite Frage sagte er erst auf erneute Nachfrage (ab 54:17): „Dazu kann ich nichts sagen.“

Unglaublich. Es geht dem Merkel-Regime um eine Rechtfertigung der unbedingt gewollten Massenmigration nach Deutschland mit allen Mitteln, und seien sie noch so untauglich und hanebüchen herbeigezogen. Und um die rechtliche Begründung der entscheidend wichtigen Ministeranordnung, die die Schleusen geöffnet und das geltende Recht außer Kraft gesetzt hat, drückt man sich, wie es nur geht, denn es gibt keine.

 

Wenn man die Video-Aufzeichnung der Sitzung des Petitionsausschusses Revue passieren lässt, fällt auf, wie die Parteien des damaligen Parlamentes mit den Regierungsvertretern an einem Strang ziehen. Die von Vera Lengsfeld initiierte Petition, die Wesentliches zur Masseneinwanderung zur Sprache bringt und diskutieren will, ist ihnen eine äußerst unangenehme Störung. Es wurde ausgewichen, verschleiert, auf Nebenschauplätze abgelenkt und getäuscht. Sicher weiß mancher Abgeordneter als folgsamer Parteisoldat selber nicht genau Bescheid, was da alles warum und wie abgelaufen ist.
Aber wenn der Staatsrechtler Dr. Krings, seit 2004 Lehrbeauftragter, seit 2010  Honorarprofessor an der Universität Köln und seit Dezember 2013 Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesinnenminister, der also die Vorgänge um die Anordnung des Ministers genau kennt und sie rechtlich beurteilen kann, die Grenzöffnung nicht als Rechtsbegriff darstellt und zur  Ministeranordnung an die Bundespolizei Abgeordneten und Bürgern gegenüber jede Auskunft verweigert, ist das bewusste Täuschung und arrogante, obrigkeitsstaatliche Missachtung des Souveräns der Demokratie.

Da braucht man sich über den weiteren Fortgang der Petition keine Illusionen zu machen.
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1   Wesentliche Punkte der 99 Seiten langen Klageschrift siehe:
Verfassungsklage gegen Regieren nach Art …
2    Vgl. tagesschau.de 18.6.2018
3    https://www.erklaerung2018.de/
4    Video auf politikstube.com 8.10.2018 ab min. (3:18)
5    Zitiert aus AfD-Klage wie Anm. 1
6    Ulrich Vosgerau in youtube.com 9.9.2018 ab min. 13:15
7    Gutachten Prof. Di Fabio, S. 117, 118
8    bmi.bund.de
9    Vgl. U. Vosgerau auf youtube.com 9.9.2018 ab min. 14:22
10  Vgl. Bundesinnenminister ordnete 2015 …
11  Vgl. U. Vosgerau wie Anm. 9 ab min. 25:21 und ab 44:19



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