Grundgesetz durch die Hintertür ausgehebelt?

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Liebe Frau Lengsfeld,

in der Hoffnung, dass rechtskundige Menschen Ihren Blog lesen, möchte ich Sie um Veröffentlichung meiner Gedanken zum Asylrecht bitten. Wenn man den Wortlaut unseres Grundgesetzes ernst nimmt, hätte kaum einer der vielen illegalen Migranten ein Asylverfahren bekommen dürfen. In Artikel 16a GG heißt es:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. (…)

Unmissverständlich formuliert auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

„Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung der Asylberechtigung ausgeschlossen.“

Da alle unsere Nachbarländer sichere Staaten sind, muss die Frage gestellt werden, warum für die vielen aus den Nachbarländern eingedrungenen Fremden Asylverfahren eröffnet worden sind. Der Öffentlichkeit ist mittlerweile hinlänglich bekannt, dass die Asylverfahren sehr arbeits- und kostenaufwändig sind. Und zeitaufwändig.

Daher muss die Regierung sehr gut begründen können, warum sie hunderttausende aufwändige Asylverfahren durchführen ließ und lässt, obwohl dies nach der oben dargestellten Gesetzeslage gar nicht vorgesehen ist. Es sei denn, der Gesetzgeber hätte durch die Hintertür neue Fakten geschaffen, von denen der brave Bundesbürger und Steuerzahler noch nichts weiß. Zum Beispiel über die Hintertür der EU.

Ich bin da auf etwas gestoßen, was schwer nach so einer EU-gezimmerten Hintertür aussieht. Offenbar hat es aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie eine Vermengung der „Flüchtlingseigenschaft“ mit dem Asylrecht gegeben. Wikipedia schreibt:

„In der Bundesrepublik Deutschland wird das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem Asylverfahren, ggf. zusätzlich zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG, festgestellt.“

Das Asylverfahren, das laut Grundgesetz dazu dient, über politische Verfolgung zu entscheiden, wird also mittlerweile zur Feststellung aller möglichen Fluchtgründe benutzt. Seit wann ist das so?

„Die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) hatte erneut einige Gesetzesänderungen im deutschen Flüchtlingsrecht zur Folge. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474.), in Kraft seit dem 1. Dezember 2013, nahm der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Regelungsbereich des Aufenthaltsgesetzes heraus und fügte sie stattdessen in das Asylverfahrensgesetz ein.“

Halten wir fest: Ein völkerrechtlich begründeter Verwaltungsakt und ein verfassungsrechtlich begründeter Verwaltungsakt wurden im Dezember 2013 mit einander verstrickt. Es kommt aber noch besser: Man kann offenbar einen Asylantrag stellen und den Antrag auf Asyl dabei ganz weglassen: „Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken.

Was hat das noch mit dem Asylbegriff des Grundgesetzes zu tun? Seit dem 1. Dezember 2013 ist offenbar jeder Drittstaatler trotz illegaler Einreise aus einem sicheren Nachbarland herzlich dazu eingeladen, trotz seines ganz offensichtlichen Verstoßes gegen Artikel 16a des Grundgesetzes einen Asylantrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes zu stellen. Vollautomatisch läuft aufgrund eines ganz offensichtlichen Grundrechtsverstoßes die volle Behördenmaschinerie inklusive des aufwändig gestalteten Rechtswegs an.

Hunderttausende Asylanträge ohne jede Aussicht auf politisches Asyl wurden und werden eröffnet, um die „Flüchtlingseigenschaft“ festzustellen. Ist das in unseren Nachbarländern auch so?

Die Aufnahme von Flüchtlingen wird meinen Recherchen zufolge im Normalfall durch das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) geregelt. Die UNO ist im Krisenfall in den Nachbarländern einer Krisenregion vor Ort. Von der UNO werden die flüchtenden Menschen registriert. Erst dann melden sich andere Staaten und nehmen freiwillig zahlenmäßig genau definierte Kontingente an Flüchtlingen auf. Ja, sie können sogar konkrete Konditionen diktieren. Anhand eines Kriterienkatalogs werden die Flüchtlinge dann von der UNO ausgewählt. So kann beispielsweise gefordert werden, dass die Flüchtlinge schon Verwandte im Aufnahmeland haben, die ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Flüchtlinge werden selbstverständlich hinsichtlich ihrer Identität überprüft. Erst dann dürfen sie sich auf den Weg in das Zielland machen oder werden aus dem Flüchtlingslager abgeholt.

Das alles ist sehr anschaulich dargestellt in einer Anordnung des Bundesinnenministeriums vom 23. Dezember 2013. So sah vernünftige Flüchtlingspolitik aus, bevor Merkel mit Streicheln und Selfies, mit Telefonaten und TV-Interviews Flüchtlingspolitik auf dem Rücken des Grundgesetzes machte. Ihr Kardinalfehler ist nämlich, dass sie behauptet, es könne keine Obergrenze geben. Wie wir anschaulich an der Anordnung vom 23. Dezember 2013 sehen können, gibt es die sehr wohl, indem man nämlich Kontingente setzt. Das entsprechende Kontingent vom 23. Dezember 2013 war für die Einreise von 5.000 Personen ausgelegt. Die Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft fand außerhalb unseres Landes statt. Diese Personen haben kein Asylverfahren zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft durchlaufen, obwohl die (grundgesetzwidrige ?) Vermengung unseres Asylrechts mit dem Flüchtlingsrecht bereits stattgefunden hatte. So wie in der oben gezeigten Anordnung und nicht anders sieht nämlich die normale Flüchtlingsaufnahme aus!

Da aber der auf freiwilligen Kontingenten beruhende Flüchtlingsschutz mit dem im Grundgesetz verankerten Asylrecht im Asylgesetz verwoben wurde, behauptete Merkel nun steif und fest, für die Aufnahme ihrer Gäste würde es keine Obergrenze geben. Damit gesteht sie allen, die grundgesetzwidrig ins Land eindrangen, die Nutzung des Grundgesetzes zu. Mit der nebulösen Vermengung des Flüchtlingsschutzes und des Asylrechts zwingt sie andersherum gesehen jeden Flüchtling in das aufwändige Asylverfahren hinein, obwohl ein Flüchtling gar kein Asylverfahren zur Aufnahme braucht, wie das Kontingentsverfahren einwandfrei beweist.

Ein echter Flüchtling allerdings verliert in dem Moment seine Flüchtlingseigenschaft, in dem er sich aus dem Schutz der UNO heraus bewegt und sich ohne Zusage eines aufnehmenden Staates auf den Weg in ein von ihm selbst ausgesuchtes Zielland begibt. Im Klartext: Jedem Drittstaatler, der eigenmächtig die deutsche Grenze überschreitet, steht weder das im Grundgesetz verbriefte Recht auf politisches Asyl zu, noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das schien auch Merkel irgendwann zu begreifen, denn plötzlich versprach sie eine „nationale Kraftanstrengung“ zur Rückführung abgelehnter Asylbewerber und krönte dies ikonenhaft mit ihrem Ausspruch: „Wo Recht gesetzt ist, muss Recht auch umgesetzt werden.“

Alleine der Fall Reem zeigt allerdings, dass es damit nicht weit her ist. Als Palästinenserin befand sie sich Reem bereits unter dem Schutz eines speziell für Palästinenser arbeitenden Flüchtlingshilfswerks der UNO und war damit nach Artikel 12 (1) a der EU-Richtlinie 2011/95 von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen; die betreffende Organisation unterhält speziell für Palästinenser sogar ein eigenes Gesundheitssystem.

Ich bin mir sicher: Die Deutschen hätten auf freiwilliger Basis Unmengen für IS-Opfer gespendet und staatliche Aktivitäten wohlwollend begleitet. Sie hätten die vom IS besonders hart verfolgten Jesidinnen und Christinnen gerne nach Deutschland geholt. Außer Baden-Württemberg hat meines Wissens nach kein Bundesland Engagement in dieser Richtung gezeigt. Stattdessen bekamen wir eine stadtbildverändernde, messeraffine Jungmänner-Invasion aus aller Herren Länder aufgebürdet. Und Jesidinnen fliehen in andere Länder, weil sie hier auf ihre Peiniger treffen.

In der Hoffnung, dass Sie aufschlussreiche Antworten zu diesen rechtlich heiklen Fragen erhalten,

verbleibe ich hochachtungsvoll

Ihre N.N.



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