Wie die Qualitätsmedien den Ramadan schön reden

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Von Gastautor Rainer Wolski

Die deutschen Medien brachten seit etwa 6 Wochen diverse Beiträge zur Einstimmung auf den Ramadan, der jetzt am 14. Juni endet.

Arzte und Lehrer schrieben zum Fasten bei Kindern und Jugendlichen und zu Problemen für Gesundheit und den Ergebnisse von Prüfungen. Die – offenbar schon zum Islam bekehrte – Handelsblattredaktion – stellte vor, wie Muslime in muslimischen Firmen in Deutschland auf Arbeit den Ramadan begehen. Das betrifft zwar nur weniger als 3 % der deutschen Firmen, aber ist immer noch interessanter als zu beschreiben, wie viel die Religionsausübung der Muslime in deutschen Firmen kostet. Die Augsburger Allgemeine erklärte die Details beim Fasten und Bento fragte, wie schlimm Ramadan für Leistungssportler ist.

Beruhigen wir zuerst Bento: Die Fußball-Weltmeisterschaft beginnt ja deshalb auch erst am 14. Juni – und nicht zu Beginn des Ramadan. Ob allerdings die saudischen Spieler, die sicher korrekt 4 Wochen fasteten, am 14. 06. gegen die ungläubigen Russen gewinnen können, ist fraglich. Auch die Spiele Ägypten gegen Uruguay und Marokko gegen Iran am 15. 06. stehen unter Ramadan- Auswirkungen. Sie können da am Spielstil prüfen, ob die Spieler korrekt fasteten und ihre Beobachtung notfalls der Religionspolizei melden.

Die deutschen Regionalmedien vermeldeten Unruhen in Flüchtlingsunterkünften – weil da auch Christen sind – die sich nicht an das Fasten halten und den Zorn der Rechtgläubigen hervorriefen.

Den Auftakt zur überwiegend pro-religiös abgefassten deutschen Medienberichterstattung zum diesjährigen Ramadan machte das Handelsblatt am 14.05.2018 mit einem spirituellen Artikel unter dem Titel “Im Ramadan arbeiten wir weniger”
Das Handelsblatt berichtet aber nicht, wie die Rechtslage in Deutschland ist. Muslimische Unternehmer mögen ja tun und lassen was sie wollen im Ramadan – die nicht-muslimischen Unternehmer haben sich aber den hiesigen Gesetzen zu unterwerfen. Und die sehen nun mal vor – wenn keine Neutralitätsregel im Unternehmen besteht – dass der Unternehmer die Minderleistung des religiös fastenden Muslim, so wie auch sein Gebet während der Arbeitszeit zu bezahlen hat.

Ein religiöser Muslim ist davon überzeugt, dass die nicht korrekte Religionsausübung im Jenseits durch Allah hart bestraft wird und er Höllenqualen erleiden wird. Wie widerspiegelt sich diese Frömmigkeit während des Ramadan in deutschen Firmen mit muslimischen Personal?

Bei gesetzlich gegebener Religionsfreiheit am Arbeitsplatz bestimmt der Gläubige die Intensität der Ausübung seiner religiösen Pflichten – und nicht der Unternehmer.

2011 erging dieses Urteil des Bundes-Arbeitsgerichts: BAG vom 24.02.2011 – 2 AZR 636/09:

Urteil

Hier die Leitsätze des BAG

  • „Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers auf einen ihr entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt, kann das Beharren desArbeitgebers auf Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft iSv. § 106 Satz 1 GewO iVm. Art. 4Abs. 1 GG sein.
  • In diesem Fall stellt zwar die Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, keine vorwerfbare Pflichtverletzung dar, kann aber geeignet sein, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, wenn es dem Arbeitgeber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, den Arbeitnehmer anderweit sinnvoll einzusetzen.“

In der Praxis vieler Unternehmen, reduzieren Muslime im Ramadan ihre Arbeitsleistung und lassen sich weiter bezahlen. Oder sie lassen sich krankschreiben, was theoretisch ohne Zahlung von Krankengeld erfolgen sollte, jedoch in der Praxis nicht so gehandhabt wird. Denn Krankengeld gibt es nur bei nicht-selbstverschuldeter Krankheit.

Zur Erinnerung: In den ersten 6 Wochen einer Krankschreibung zahlt der Arbeitgeber. Ramadan dauert 4 Wochen. Dann erfolgt erst im Folgejahr wieder eine Krankschreibung.
Kein Arbeitgeber würde diesen Streit vor Gericht gewinnen, da es in Deutschland m. E. eine pro- religiöse Rechtsprechung gibt.

Hier gibt das Handwerk-Magazin Hinweise an Geschäftsinhaber, wie sie mit muslimischen Mitarbeitern im Ramadan umgehen sollen. https://www.handwerk-magazin.de/welche-auswirkungen-hat-ramadan-auf-verschiedene- gewerke/150/27447/350318

Soweit mir bekannt, gibt es noch kein Urteil zum Fasten und der Minderleistung im Ramadan. Aber das Thema „Konflikt am Arbeitsplatz aufgrund der Ausübung der islamischen Religion“ leitet sich von folgendem Grundsatz ab: Darauf, was im Koran steht, kommt es nicht an. Es ist nicht Aufgabe der (weltlichen) Gerichte, darüber zu urteilen, welche Ge- und Verbote eine Religion beinhaltet. Entscheidend ist allein, dass ein Muslim durch die zugewiesene Tätigkeit in ernste Gewissenskonflikte gerät oder sie aufgrund einer religiösen Entscheidung nicht voll ausüben kann. Kommt er der Erfüllung der Arbeitsaufgabe gar nicht nach, besteht für den Arbeitgeber auch kein Grund, ihn zu bezahlen. Dann fehlt dem muslimischen Arbeitnehmer aber das Einkommen.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/ramadan-wenn-die-fastenpflicht-mit-der-arbeitspflicht- kollidiert_76_126284.html

Die 2-3 täglichen Pflichtgebete sowie die Minderleistung im Fastenmonat können sich auf bis zu 40 Arbeitstage im Jahr aufaddieren – bei 250 Arbeitstagen im Jahr wären das bis zu 16 %.
Allein bei Zahlung des Mindestlohns von aktuell 8,84 € brutto sind das (einschließlich der Abgaben des Unternehmens) fast 11 € /h – bei einem 8-Stundentag etwa 88 Euro. Bei Stundenlöhnen von 17 € sind das dann fast 170 Euro pro Tag, die ein religiöser Muslim den Arbeitgeber zusätzlich kostet.

Da ist es verständlich, dass die – offenbar zum Islam übergetretene – Handelsblattredaktion darüber die Unternehmen der Ungläubigen nicht informiert.

Zu den Auswirkungen des Fastens und der Minderleistung kommen bei Kranken auch noch die Probleme mit nicht richtig eingenommenen Medikamenten. Das kann zur Verschlimmerung der Krankheit und weiteren Ausfalltagen führen.

Gibt es da für deutsche Firmen keine Alternative? Ja, aber sie ist weitestgehend unbekannt.

Kennen Sie das EuGH-„Kopftuch-Urteil“ von 2017? Vermutlich nicht. Auch dieses Urteil hat mit dem Ramadan zu tun.

 

Der EuGH hat mit dem „Kopftuch-Urteil“ die Sonderrolle des AGG gekippt, was vielen Politikern und Meinungsbildnern in Deutschland seither offenbar schwer im Magen liegt.

Nicht mehr Politik und Gerichte bestimmen, ob die islamische Religion am Arbeitsplatz ausgeübt werden kann, sondern über 3 Mio. christliche und atheistische Arbeitgeber, beflügelt vom Profit.

Die Chefin der Anti-Diskriminierungsstelle der Bundesregierung, Frau Lüders, lieferte den einzigen amtlichen Kommentar zum EuGH-Urteil. 150 Worte der Ablehung sind die offizielle Stellungnahme der Bundesregierung zum EuGH-Urteil, das auch in Deutschland geltendes Recht ist.

Im Duktus einer ostelbischen Gutsbesitzerin von 1850 mokierte sich die politische Beamtin, deren Dienststelle in einem, von der SPD geführten Ministerium angesiedelt ist:
„Zukünftig kann sich jede Arztpraxis, jede Eisdiele oder jeder Großbetrieb für weltanschaulich neutral erklären – und damit de facto Frauen mit Kopftuch ausschließen … Ich kann nur hoffen, dass die Arbeitgeber begreifen, dass sich hinter dem Gedanken der „weltanschaulichen Neutralität“ im Klartext der Ausschluss einer ganzen Gruppe verbirgt. Das aber kann und darf nicht im Interesse einer vorausschauenden und inklusiven Personalauswahl sein!“

Der EuGH verkündete das Urteil am 14. MÄRZ 2017. Zur Gleichschaltung der deutschen Medien erfolgte die obige Stellungnahme von Frau Lüders bereits am 18. FEBRUAR 2017, also 25 Tage vor der Veröffentlichung, so dass genügend Zeit verblieb, das deutsche Medienecho zu orchestrieren. Offenbar hatte sie vergessen, das Datum auf den 14.03.2017 zu ändern und stellte das Original ins Netz – oder wollte sie eine subtile Message senden?

Es gab – wen wundert’s – am 14.03.2017 nur zwei unterschiedliche Varianten der Aufmacher in den deutschen Massenmedien, was Sie bei Google schnell nachprüfen können.
• Mitteilungen der empörten Islamverbände (Diskriminierung!), eine dpa-Meldung. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/kopftuch-verbot-islam-verbaende-kritisieren-eugh-urteil-/19515956.html?ticket=ST-563641-OP5MbVozYgVFebT0Jefy-ap2

• Bekundungen lininentreuer Unternehmen, wie die von Kaufland: „Wir respektieren unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren unterschiedliche Kulturen, Religionen sowie die damit verbundenen Traditionen. Für uns ist es daher selbstverständlich, dass unsere muslimischen Mitarbeiterinnen ein Kopftuch tragen.“ https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.einzelhaendler-im-suedwesten-kopftuch-an-der-%20ladenkasse-%20umstritten.8bbc61f3-01bf-4e31-8a5e-37f407083453.html

Andere Kommentare gab es – wie weiland in der DDR bei ähnlichen Akklamationen – nicht. Warum zitiere ich das Kopftuch-Urteil im Zusammenhang mit dem Ramadan?

Weil der EuGH eine Neutralitätsregel für vereinbar mit dem EU-Recht erklärt hat, die dem UNTERNEHMER die Entscheidung überläßt, ob in seinem Betrieb religiöse ZEICHEN und RITEN ausgeübt werden können. Unter Riten fallen das Gebet und das Fasten.
Darum gibt es keine Informationen zum Urteil in Deutschland. Damit deutsche Unternehmen das Fasten, Beten, Kopftuch-Tragen und Vollverschleierung am Arbeitsplatz nicht verbieten – obwohl sie es KÖNNTEN.

 

Über 22 Mio. Arbeitgeber in 27 EU-Ländern können jetzt eine Neutralitätsregel aufstellen und ihren Mitarbeitern mit Sichtkontakt zu Kunden der Firma verbieten:
„Am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen“.

Dann entfallen die Kosten für die Religionsausübung am Arbeitsplatz.

Weitere Informationen:

https://www.amazon.de/DasKopftuch-Urteil-Auswirkungen-Integration-Muslimen-Deutschland/dp/1548066591

 

Rainer M. Wolski, Sarajevo

 



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