Ist die illegale Grenzöffnung ein Mythos?

Veröffentlicht am

Von Gastautor Detlef Fiedler

Am 07.05.2018 veröffentlichte Herr Daniel Thym auf Achgut.com [1] einen Artikel, in welchem er versuchte, den fortwährend andauernden Rechtsbruch hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht nur zu einem Mythos zu erklären, sondern diesen auch juristisch zu widerlegen.

In meinen Augen stellt dieser Artikel nichts anderes als einen weiteren – diesmal juristisch verbrämten – Versuch dar, die offen und vor aller Augen bloßliegende Realität zu verleugnen.

Der besagte Artikel beinhaltet eine interessante These des Herrn Professor Thym. Aber eben nur, mangels aktueller Rechtsprechung zu diesem Thema, eine These. Mehr nicht. Aber auch eine solche scheint beim Herrn Professor Thym nicht ohne Diskreditierungen auskommen zu können. Man hätte also, so die “generelle” Feststellung des Herrn Professors, mit der “Erklärung 2018” das vorrangige strategische Ziel verfolgt, die Politik generell zu delegitimieren und die Systemfrage zu stellen. Man fragt sich, wie der Herr Professor Thym darauf kommt. Völlig offensichtlich wird in der “Erklärung 2018” gar nichts generell delegitimiert und auch keine Systemfrage gestellt. Das kann auch ein Nicht-Jurist sehr leicht erkennen. Es wird ganz speziell und explizit zur Befolgung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, weiter nichts. Das ist das strategische Ziel der “Erklärung 2018”. Auch ist ein Ausweichen vor einem sachlichen Streit nirgends zu erkennen.

Zitat aus dem Artikel des Herrn Thym vom 07.05.2018: “Bei dieser generellen Feststellung könnte man es bewenden lassen und Reaktionen, wie diejenige von Thilo Sarrazin über „Professor Unfug“ [2], den diskursiven Echokammern des politischen Darknet überlassen.”. Interessant. Eben noch wird der “Erklärung 2018” ein Ausweichen vor einem sachlichen Streit vorgeworfen und nun wird prompt selber einem sachlichen Streit strikt ausgewichen, indem vorab “generelle” Feststellungen getroffen werden und das Gegenüber in diskursive Echokammern des politischen Darknets verfrachtet wird. Und obwohl der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration das Ziel verfolgt, akademische Einblicke in die breitere Öffentlichkeit zu tragen, wurde von Herrn Thym in seinem vorhergehenden Artikel im Tagesspiegel [3] ganz bewusst auf die Feinheiten der juristischen Argumente und Urteilsverweise verzichtet? Denn diese hätten eine breitere Zeitungsleserschaft abgeschreckt. Auch sehr interessant. Ja, was denn nun? Zu akademischen Einblicken verpflichtet, aber trotzdem auf juristischen Argumente und Urteilsverweise verzichtet? Das kann ja nur so verstanden, werden als würde die breitere Zeitungsleserschaft über ein ausgeprägtes Unvermögen verfügen, juristische Argumente und Urteilsverweise zu verstehen und zu interpretieren. Ist das auch wieder eine der generellen Feststellungen des Herrn Professor Thym? Irgendwie gab es da schon mal einen Innenminister, der die Befürchtung hegte, die Offenlegung näherer Erkenntnisse könnte die Bevölkerung nur unnötig verunsichern.

Einige Auffassungen des Herrn Professor Thym, neben dem juristischen Geplänkel, könnten einen aber dennoch verunsichern und auch beunruhigen. Markant ist hier zum Beispiel, dass die Verfassung zwar öffentlich sichtbar, in der Rechtspraxis aber weitgehend irrelevant sei. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland kann also zwar jeder noch sehen, sie ist in der Rechtspraxis jedoch irrelevant. Eine wirklich bemerkenswerte Einstellung des “Migrationsexperten” Thym, welche zudem noch jeglicher tatsächlichen Rechtsanwendung hierzulande widerspricht. Derartige Feststellungen sollte man wirklich mehrfach lesen. Sie sind es wert. Vielleicht ist das auch wieder eine “generelle” Feststellung? Darüber hinaus ist Herr Professor Thym doch tatsächlich der Meinung, dass der Artikel 16a Absatz 2 GG (“Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen . . .“) dem Leser nur etwas zu suggerieren scheint. Ein Grundgesetz, das einem etwas zu suggerieren scheint? Suggestion durch das Grundgesetz? Bemerkenswert!

Weiterhin kann der geneigte Leser erkennen, das mehrfach mit dem Wort der “Grenzschließung” gearbeitet wird. Man könnte nun über dessen Definition trefflich streiten, es liegt aber auf der Hand, dass es hier aber eigentlich auf die Einreise in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ankam und ankommt, welche massenhaft ohne gültige Dokumente erfolgte und immer noch erfolgt. Ist also eine Einreisekontrolle an der Grenze durch die entsprechenden Behörden bereits eine Grenzschließung? Das kann dahingestellt bleiben, denn darauf kommt es ja gar nicht an. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sehen unzweifelhaft zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gültige Dokumente vor. An diesem hoheitlichen Recht kann und wird auch Unionsrecht nichts ändern. Denn nur aufgrund gültiger Dokumente kann, dem nachgeordnet, eine Spezifizierung zum Beispiel nach Asylrecht erfolgen. Hier wurde und wird jedoch umgekehrt vorgegangen. Erst wurden und werden die Personen ohne jede Identitätsfeststellung hereingelassen, danach sollen Dokumente entweder vorgelegt oder auch wiederbeschafft werden. In den juristischen Erklärungen des Herrn Professor Thym findet sich jedoch von diesen tatsächlichen Sachverhalten überhaupt nichts, was auch kein Wunder ist, hatte er sich doch bereits zu Anfang schon “generell” festgelegt.

Und was das Thema “Geheimerlasse” angeht, wäre die Sache doch ganz einfach. Jegliche Spekulationen könnten sofort und für immer beendet werden, würden die Verantwortlichen einmal darlegen, wie es zu diesen massenhaften Grenzübertritten ohne gültige Ausweisdokumente kam. Wer hat also die unabdingbare Notwendigkeit von Dokumenten bei der Einreise außer Kraft gesetzt? Der Minister? Das Kanzleramt? Oder der vor Ort tätige Grenzbeamte? Oder war es am Ende niemand? Und das diese Außerkraftsetzung angeblich aufgrund humanitärer Erwägungen stattfand, war spätestens seit dem Flüchtlingslager von Idomeni widerlegt. Seinerzeit am Budapester Bahnhof waren etwa dreitausend Flüchtlinge der angebliche Anlass zu einer humanitär begründeten Außerkraftsetzung geltenden Rechts. Als in Idomeni einige Zeit später zehntausend unter unfassbaren Bedingungen im Schlamm hausten, war Humanität plötzlich nicht mehr geboten? Warum hat man diese Leute nicht auch hereingeholt? Hatte vielleicht ein gewisser gesellschaftlicher Gegenwind, welcher sich inzwischen aufgebaut hatte und eventuell Wählerstimmen kosten könnte, die Humanität ganz plötzlich in den Hintergrund treten und somit auf einmal ganz beliebig werden lassen? Nicht die “Erklärung 2018” und auch nicht deren Unterzeichner verweigern eine Sachdiskussion, diese wird ausschließlich dadurch verweigert, dass von den politisch Verantwortlichen keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage und keine gesetzlich orientierte Entscheidungsgrundlage für die erfolgte Masseneinwanderung genannt wird.

Ergo, der Text des Herrn Professor Thym geht am Thema vorbei. Sämtliche Argumentationen mit Dublin, Migrationsrecht, EU-Recht usw. können dahingestellt bleiben. Denn um Entscheidungen nach diesen Rechtsgrundlagen sicher treffen zu können, muss man grundsätzlich erst einmal die infrage kommende Person identifiziert haben. Es dürfte auch einem Laien ohne weiteres einleuchten, dass man die Anwendung eines Rechts eben nur aufgrund einer eindeutigen Identifikation vornehmen kann. Schließlich stellt die zuverlässige Identifikation bei einer Einreise die zur Rechtsanwendung unabdingbar nötige Ausgangsposition dar. Die Stellungnahme des Herrn Professor Thym ist bestimmt unter einem nicht zu unterschätzenden Arbeitsaufwand zustande gekommen. Schade nur das der Inhalt das eigentliche Thema völlig verfehlt. Denn seine vermeintliche “juristischen Vertiefung” geht unzweifelhaft davon aus, dass von jeder einreisenden Person gültige Ausweispapiere vorgelegt wurden und eine sichere Identifikation erfolgte. Das war und ist aber gar nicht der Fall. Es ist also zwar ein gut fundierter Text, ein Rechtsbruch wurde aber dadurch keinesfalls widerlegt. Die Hoffnung, einen Rechtsbruch widerlegt zu haben, können Sie aufgeben, Herr Professor Thym.

Und was das schlussendliche Fazit in diesem Text vom 07.05.2018 betrifft, noch eine Frage an Herrn Professor Thym: Haben Sie auch eine Rationalitätsvermutung hinsichtlich einer massenhaften Einreise ohne gültige Personaldokumente und ohne Identifikation des Einreisenden? Diese zu hören wäre wirklich interessant.

Mit freundlichen Grüssen,
Detlef Fiedler

[1]”Der Rechtsbruch-Mythos und wie man ihn widerlegt”, Daniel Thym, 07.05.2018, Achgut.com
(http://www.achgut.com/artikel/der_rechtsbruch_mythos_und_wie_man_ihn_widerlegt)

[2] “Professor Unfug legitimiert den Rechtsbruch”, Thilo Sarrazin, 23.04.2018, Achgut.com
(https://www.achgut.com/artikel/professor_unfug_legitimiert_den_rechtsbruch)

[3] “Wider den Mythos des Rechtsbruchs”, Daniel Thym, 18.04.2018, Der Tagesspiegel
https://www.tagesspiegel.de/politik/erwiderung-auf-die-erklaerung-2018-wider-den-mythos-des-rechtsbruchs/21187612.html



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