Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes

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Von Gastautor Karl Albrecht Schachtschneider

Die Praxis, vorgegeben vom Bundesverfassungsgericht, und die dieser wie üblich folgende meist gedankenlose Literatur, sieht in dem Menschenwürdesatz des Art. 1 Abs. 1 GG:
„Die Menschenwürde ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“,
ein Grundrecht, das nicht nur wegen Art. 79 Abs. 3 GG vom Gesetzgeber, auch nicht vom verfassungsändernden Gesetzgeber, sondern nicht einmal durch eine neue Verfassung Deutschlands aufgehoben oder materiell geändert werden dürfe; denn der Menschenwürdesatz steht überhaupt nicht zur Disposition der Politik. Er hat höchsten Verfassungsrang und bestimmt wesentlich die freiheitliche demokratische Grundordnung (zuletzt BVerfG NJW 2017, 611, NPD-Urteil, Rn. 538).

Jedem Menschen wird, wenn er sich in Deutschland befindet, durch die Verfassung, für die Politik unabänderlich, das subjektive Recht eingeräumt, in einer Weise behandelt zu werden, die seine Menschenwürde nicht verletzt. Das hat zu einer verbindlichen Materialisierung des Menschenwürdesatzes als einem Rechtssatz geführt, die die verschiedensten Rechte der Menschen begründen, die sonst nirgends geschrieben sind. Diese Materialisierungen haben als Auslegungen des Menschenwürdesatzes dessen Verfassungsrang. Mit dieser Menschenwürdedoktrin hat das Bundesverfassungsgericht sich mehr und mehr zum Verfassungsgeber aufgeschwungen, ohne dass jemand sonst auch nur gefragt wurde oder gar dem Volk Gelegenheit gegeben wurde, über die aus dem Menschenwürdesatz hergeleiteten materialen Rechtsätze und Rechte zu befinden. Das sind Diktate des Gerichts, zu denen es in keiner Weise befugt, geschweige denn befähigt ist.


Die Materialisierung des Menschenwürdesatzes in Rechtssätzen hat sich im Laufe der verfassungsgerichtlichen Judikatur zunehmend verdichtet. In den frühen Entscheidungen der 50iger und ersten 60iger Jahre wurde wie danach ständig die Menschenwürde „in der Wertordnung des Grundgesetzes“ als „oberster Wert“ „in der freiheitlichen Grundordnung“ oder „des Grundgesetzes“ herausgestellt, so im KPD-Urteil 1956 (BVerfGE 5, 85 ff., Rn. 523), im Elfes-Urteil 1957 (BVerfGE 6, 32 ff., Rn. 32), im Mikrozensus-Urteil 1969 (BVerfGE 27, 1 ff., Rn. 32), im NPD-Urteil 2017 (BVerfG NJW 2017, 611, Rn. 539), als „obersten Zweck“ „allen Rechts“ im Urteil zur Kriegsdienstverweigerung 1960 (BVerfGE 12, 45 ff., Rn. 19). „Das Grundgesetz gibt dem Staat die Achtung und den Schutz der Menschenwürde als des tragenden Konstitutionsprinzips und obersten Grundwerts der freiheitlichen, demokratisch verfassten Grundordnung auf“ (Urteil Zeugen Jehovas, 2000, BVerfGE 102, 370, Rn. 73). Es heißt im KPD- Urteil zu Rdn. 523: „Um seiner Würde willen muß ihm (sc. dem Menschen) eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Für den politisch-sozialen Bereich bedeutet das, dass es nicht genügt, wenn eine Obrigkeit sich bemüht, noch so gut für das Wohl von ‚Untertanen‘ zu sorgen; der Einzelne soll vielmehr in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirken“. Im Urteil zur Kriegsdienstverweigerung steht zu Rn. 19 die oft wiederholte Sentenz: „Das Grundgesetz ist eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt; sein Menschenbild ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit“. Das ist wenig präzise, aber auch kein Widerspruch zu dem Würdeprinzip des Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Im Mikrozensus-Urteil 1969 (BVerfGE 27, 1 ff., Rn. 32, 33) beginnt das Gericht die Materialisierung der Menschenwürde mittels der Objektmetapher. Es äußert:„Damit (sc. „mit der Würde des Menschen“) gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist.“ „Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen.“ (auch BVerfG NJW 2017, 611, NPD-Urteil, Rn. 539). Im Abhör-Urteil 1970 (BVerfGE 30, 1 ff., Rn. 101) hat das Gericht diese Sentenz relativiert, weil der Mensch vielfach Objekt der „gesellschaftlichen Entwicklung“, aber auch des „Rechts“ sei. Das ist bereits ein Missverständnis des Würdeprinzips, das gebietet, dass der Mensch immer Subjekt des Rechts ist, dessen Verwirklichung seine Freiheit ist. Die „Behandlung“ dürfe „die Subjektqualität“ nicht „prinzipiell in Frage stellen“ oder „im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen“ sein, dürfe nicht „Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine ‚verächtliche Behandlung‘ sein“. Wenn diese Kriterien trotz ihrer Unbestimmtheit angewandt werden, kann das nur Willkür sein. Zu Rn. 140 dieses Urteils wird ausgeführt, dass Art. 79 Abs. 3 GG (sc. die Unabänderlichkeitsklausel) nicht auf ein Verbot der Wiedereinführung z.B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs reduziert werden dürfe. „Alle Staatsgewalt“ habe den Menschen in seinem Eigenwert, seiner Eigenständigkeit zu achten und zu schützen“. Das Verbot, „den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen und kurzerhand von Obrigkeits wegen über ihn zu verfügen“, sei ein in Art. 1 GG wurzelnder Grundsatz, der unmittelbar Maßstäbe setze“. Es fragt sich nur, welche Maßstäbe.

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