Von Bernd Braun
1. Ausgangslage
Bekannte Nebenwirkungen der Impfung gegen Covid, teilweise mit Todesfolge, sind dokumentiert und entschädigt worden. Das bedeutet, der Eintritt von Schäden durch Impfung ist nachweisbar, zumindest für bestimmte Fälle. Spahns Unterlassung einer unmittelbaren öffentlichkeitswirksamen Richtigstellung betrifft genau diese Gruppe, die durch Fehlinformation nach dem 15.12.2026 in die Impfung gegangen ist.
2. Bewertung
Garantenpflicht (§ 13 StGB)
Jens Spahn war als Gesundheitsminister Garantenpflichtiger für den Schutz der Bevölkerung. Durch die Unterlassung der Richtigstellung der Falschaussage über Fremdschutz verletzt Jens Spahn seine Garantenpflicht.
Vorsatz
Weil der Schadenseintritt gesichert ist, kann die Unterlassung als bewusste Inkaufnahme der Schäden gewertet werden:
- Jens Spahn wusste, dass die Aussage „Impfung bietet Fremdschutz“ falsch war.
- Jens Spahn konnte korrigieren, tat es aber nicht.
- Die Folgen (Nebenwirkungen/Todesfälle) waren bekannt bzw. hinreichend vorhersehbar.
Damit liegt Vorsatz durch Unterlassung vor.
Spahns Unterlassung bewirkt Gefahr
Mit gesichertem Schadenseintritt besteht ein klarer Zusammenhang zwischen Unterlassung und Gefahr für Leben/Gesundheit für alle, die sich nach dem 15.12.2026 wegen vermeintlichem Fremdschutz haben impfen lassen.
3. Fazit
Jens Spahn hat seine Pflicht im Amt des Gesundheitsministers verletzt. Es liegt Vorsatz vor, da:
- Jens Spahn eine Garantenstellung hat
- die Gefahr durch Impfung gesichert ist
- Jens Spahn die Möglichkeit zur öffentlichkeitswirksamen Korrektur hatte
- der Schadenseintritt nachweisbar ist
Es besteht damit ein sehr klarer Anfangsverdacht, der die Staatsanwaltschaft zur Prüfung verpflichtet.
Zusammenfassung 1:
Jens Spahn wusste ab 15.12.2025, dass seine Fremdschutz-Aussage falsch war, konnte dies korrigieren und nahm durch Unterlassen der Korrektur den gesicherten Schadenseintritt von Nebenwirkungen und Todesfällen billigend in Kauf – damit liegt Vorsatz vor.
4. Voraussetzung für strafrechtliche Konsequenzen
Für ein Ermittlungsverfahren wegen Unterlassung / Garantenpflichtverletzung (§ 13 StGB) muss die Staatsanwaltschaft prüfen, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Die Voraussetzungen liegen vor:
| Kriterium | Situation bei Jens Spahn |
|---|---|
| Garantenstellung | Ja, als Gesundheitsminister |
| Kenntnis der Gefahr | Nachweislich ab 15.12.2025 (Enquetekommission), Fremdschutz-Aussage ist falsch; wer sich wegen vermeintlichem Fremdschutz zur Impfung entschließt, begibt sich in Gefahr |
| Möglichkeit zur Handlung | Öffentlichkeitswirksam korrigieren ist jederzeit möglich und hätte ab dem 15.12.2026 sofort geschehen müssen |
| Unterlassen | Korrektur unterblieb |
| Konkrete Gefährdung / Schadenseintritt | Gesicherter Schadenseintritt durch Nebenwirkungen/Todesfälle nach Impfung bekannt, in Gefahr sind alle Impflinge nach dem 15.12.2026 |
| Vorsatz | Durch bewusste Unterlassung liegt billigende Inkaufnahme vor |
Zur Rolle der Staatsanwaltschaft
§ 152 StPO: Staatsanwalt muss bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen einleiten. Mit dem gesicherten Schadenseintritt und bewusster Unterlassung liegt ein belastbarer Anfangsverdacht vor. Die Staatsanwaltschaft hat nun die Aufgabe, Beweise, Kausalität und rechtliche Einordnung zu prüfen, bevor ein formelles Verfahren eröffnet wird.
Einschätzung
Es besteht ein klarer Anfangsverdacht für eine strafbare Garantenpflichtverletzung mit Vorsatz. Pflicht zur Prüfung durch die Staatsanwaltschaft besteht, ein tatsächliches Verfahren hängt aber von der Bewertung der Beweislage und der Kausalität ab. Pflichtverletzung ist für mich klar erkennbar, Strafverfolgung ist theoretisch möglich, praktisch aber weiterhin „komplex“.
Zusammenfassung 2:
Mit gesichertem Schadenseintritt und bewusster Unterlassung liegt ein klarer Anfangsverdacht für eine Garantenpflichtverletzung vor – die Staatsanwaltschaft müsste dies prüfen und ggf. ein Verfahren eröffnen.
