Die Maskenfreiheit im Luftwaffenflieger nach Kanada hat für viel Empörung gesorgt. So viel, dass Justizminister Buschmann vor die Kameras des ZDF-Morgenmagazins eilte und versicherte: „Ich kann die Empörung verstehen“. Es sähe so aus, als ob für „die da oben“ andere Regeln gelten als für die Bevölkerung. Im Deutschlandfunk ergänzte Buschmann, wegen dieses Eindrucks „[…] wäre es natürlich politisch klüger, von solchen Ausnahmen, wenn sie denn bestehen, keinen Gebrauch zu machen. Und nach meinen Informationen wird sich das Parlament auch noch mal damit beschäftigen.“
Buschmann hat sich bewusst vage ausgedrückt über die angeblichen Ausnahmen „wenn sie denn bestehen“, denn es gibt im Gesetz keine Ausnahmen, wie man auf dem law blog der Kanzlei Vetter&Mertens nachlesen kann.
„§ 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz) schreibt in seiner derzeit gültigen Fassung eine Maskenpflicht für alle Flugzeuge fest, die von Deutschland aus starten […] Die Maskenpflicht gilt für „alle Verkehrsmittel des Luftverkehrs“. Unter Luftverkehr fallen alle Dinge, die sich unter Leugnung der Schwerkraft von A nach B bewegen und die keine Vögel sind. So ein Regierungsflieger sieht auch stark nach einem „Verkehrsmittel“ aus, selbst wenn vielleicht Luftwaffe oder Bundesrepublik Deutschland draufsteht. Die kolportierten Bilder von dem genutzten Flugzeug lassen jedenfalls in der Journalisten-Holzklasse keinen sonderlichen Unterschied zu einem Lufthansa-Flieger erkennen. Das Infektionsschutzgesetz gilt ganz eindeutig auch für die Bundeswehr. Das steht ausdrücklich in § 54a IfSG, wonach die Bundeswehr selbst für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist.“
Das Argument für die Maskenfreiheit war, beim Regierungsflieger handele sich nicht um einen „öffentlichen“ Flug.
„Dazu muss man das Gesetz sehr genau lesen. Darin heißt es:
Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen „öffentlichem Personenfernverkehr“ und „Verkehrsmitteln des Luftverkehrs“. Bei Letzteren steht das Wort öffentlich gerade nicht. Schon daraus lässt sich sehr deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bewusst unterscheiden wollte, und zwar so: Maskenpflicht im Personenfernverkehr nur, wenn er öffentlich ist. Maskenpflicht im Flugverkehr, wenn Flugverkehr. Also wird es jedenfalls nichts mit dem Rettungsanker nichtöffentlich.
Auch ein PCR-Test ändert an der Maskenpflicht übrigens nichts, wie man zum Beispiel beim ADAC nachlesen kann und was auch die Lufthansa, die ja den Maskenfrust als Carrier täglich abbekommt, in ihren Verlautbarungen immer wieder betont. Es gibt keine Regelung für den Luftverkehr, welche die Maskenpflicht aufhebt, es sei denn man ist (körperlich) jünger als sechs Jahre oder gesundheitlich beeinträchtigt. Ein Ablasshandel PCR-Test statt Maske findet juristisch nicht statt.“
Weil das Argument nicht öffentlicher Flug nicht standhielt, wurde ein anderes nachgeschoben. Für die Luftwaffe gelte ein „Geschwaderbefehl“.
Auch damit setzt sich der law blog auseinander:
„Die Sprecherin des Bundesverteidigungsministeriums hat mitgeteilt, die offenkundige Abweichung von der an sich im Gesetz festgelegten Maskenpflicht beruhe auf der „Eigenvollzugskompetenz“ der Bundeswehr. In deren Rahmen weiche man von den gesetzlich festgelegten Regelungen ab. Man vollzieht nach diesem Verständnis das Gesetz also quasi in eigener Regie und Auslegung. Konkret soll es einen „Geschwaderbefehl“ geben, welcher einen PCR-Test vorschreibt, aber gleichzeitig die Maskenpflicht zu einer Empfehlung herabstuft.
Gestützt wird diese angebliche Eigenvollzugskompetenz wohl auf § 54a IfSG. Dieser überträgt der Bundeswehr den Vollzug des Gesetzes in Bezug auf ihre Einrichtungen und ihr Personal.
Diese Vorschrift kann man auf den ersten Blick sicher so interpretieren, dass der Bundeswehr mit dem „Vollzug“ auch beträchtlicher Spielraum zugestanden wird, wie sie das Gesetz anwendet.
Das ist jedoch bei näherer Betrachtung völlig falsch. Es genügt schon ein Blick auf den Abschnitt, in dem der Paragraf steht. Das Kapitel heißt:
Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
Die anderen beiden Paragrafen (§ 54 IfSG) und (§ 54b IfSG) bestimmen, dass die Länder das Bundesgesetz vollziehen und die Bundesbahnverwaltung dies in ihrem Zuständigkeitsbereich tut.
Es handelt sich bei diesen Vorschriften um reine Zuständigkeitsnormen. Diese legen fest, wer das Gesetz umsetzt, und seine Einhaltung überwacht. Diese Vorschriften enthalten keine Ermächtigung, das Gesetz inhaltlich umzudeuten.
Somit bleibt es dabei, dass die Aufweichung der Maskenpflicht im Regierungsflieger ohne Rechtsgrundlage erfolgte; der ominöse § 54a IfSG ist jedenfalls keine.“
Ich habe das so ausführlich zitiert, weil das beweist, dass Politik und Medienvertreter nicht daran denken, sich an die Gesetze zu halten, mit denen sie die Bevölkerung gängeln.
Vor wenigen Tagen gab es Diskussionen, ob Gesundheitsminister Lauterbach seine Quarantäne wegen einer Covid-Erkrankung vorzeitig beendet hat.
Das brachte ihm eine Anzeige des ehemaligen Berliner Abgeordneten Marcel Luthe ein. Luthe sagte dazu gegenüber der BZ, es gehe hierbei um eine „Gleichbehandlung von Bürgern und dem Gesundheitsminister“. Denn: Laut Robert Koch-Institut ist ein Beenden der Isolation in dem Fall zwar zulässig, heißt es dort doch: „Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit sind ein negatives PCR-Resultat oder ein positives Testresultat mit einem Ct-Wert >30 zulässig.“ In der aktuellen Berliner Corona-Verordnung heißt es allerdings: „Wenn Sie die Isolation bereits vor Ablauf von 10 Tagen beenden möchten, müssen Sie für mindestens 48 Stunden ohne Krankheitszeichen geblieben sein.“ Luthe deutet aus den Äußerungen Lauterbachs, dass er das noch nicht gewesen sei.“
Nun beschließen dieselben Politiker, die mit ihrem Verhalten berechtigte Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Corona-Maßnahmen wecken, ein neues Corona-Regime für den Herbst mit verschärfter Maskenpflicht. Es sollen in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Flugzeugen weiterhin FFP2-Masken getragen werden, teilweise auch wieder in Innenräumen von Behörden, Restaurants und kulturellen Einrichtungen.
Dabei unterlassen es die verordnenden Politiker, die Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass die FFP2-Maske eine Arbeitsschutzmaske ist, die strengsten Richtlinien unterliegt, wenn sie beruflich getragen wird. Zum Beispiel darf sie nicht länger als 45 Minuten am Stück getragen werden, dann muss eine Pause gemacht und eine neue Maske angelegt werden. Das ist in Flugzeugen und in der Bahn nicht durchführbar. Es wird also angeordnet, gegen ein geltendes Gesetz zu verstoßen.
Eine Verantwortung für Schäden, die infolge des verordneten Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen eintreten können, lehnt die Politik natürlich ab. Der Schwarze Peter wird den Maskenträgern zugeschoben, die nicht fachgerecht mit ihrer Maske umgegangen seien. Aber es gibt keine staatlichen Warnhinweise, die auf die Gefährlichkeit von FFP“-Masken hinwiesen, nur Ermahnungen, dass sie ganz festsitzen muss.
Während andere Länder längst die nachweislich unwirksamen und sogar kontraproduktiven Corona-Maßnahmen aufgegeben haben, hält die deutsche Politik nicht nur daran fest, sondern verschärft sie sogar.
Da uns Scholz, Habeck und ihre Entourage vorgeführt haben, wie wenig sie selbst an die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen glauben, verstärkt sich der Eindruck, dass es sich um keine medizinischen, sondern um politische Druckmittel handelt.