Exzess der Illegalität

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Von Gastautorin Annette Heinisch

Einwilligungen in Impfungen aufgrund von Drohung sind unwirksam mit haftungsrechtlichen Folgen

Körperverletzung ist kein Kavaliersdelikt. Diejenigen, die impfen, sollten sich also zum Eigenschutz in jedem Einzelfall sehr genau vergewissern, ob der Patient sich wirklich aus eigenen freien Stücken für eine Impfung entscheidet oder aber aufgrund der Vorenthaltung von Grundrechten sowie der gesellschaftlichen Stigmatisierung und Ausgrenzung.

Körperverletzung ist kein Kavaliersdelikt. Deshalb hallte in meinem Kopf die Bewertung eines Medizinrechtlers nach, der meinte: „Ich denke, (fast) alle Aufklärungen der Impfärzte waren unzulänglich und also die Impfung (fast stets) eine rechtswidrige Körperverletzung. Es mögen einzelne Ärzte richtig gemacht haben; das Massengeschäft in den “Impfzentren” war in aller Regel ein Exzess der Illegalität.“

Ein „Exzess der Illegalität“ – das ist wirklich starker Tobak, besonders für einen Juristen. Es ging mir nicht aus dem Sinn, also fing ich an, mich mit der Materie zu befassen.

  1. Grundlagen ärztlichen Handelns

“Seit Hippokrates gilt als oberstes Gebot ärztlichen Handelns die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten: Salus aegroti suprema lex! Nach diesem Prinzip hat der Arzt bis in die jüngste Zeit hinein als mehr oder weniger autoritärer Sachwalter die medizinischen Maßnahmen bestimmt, die er zum Besten des Patienten für geboten hielt. Er konnte hierbei davon ausgehen, daß seine Handlungsweise sich mit dem Willen des Patienten deckte und keiner umfangreichen Begründungen bedurfte. Im Extremfall setzte er sich in „väterlicher Fürsorge“ (paternalistisches Prinzip) sogar über den ausdrücklichen Willen des Kranken hinweg. Mit zunehmendem Informationsstand und einer Vielzahl anderer Gründe hat sich jedoch ein Wandel vollzogen: An die Seite des Arztes tritt der „mündige“ Patient, der ausführlich informiert und, nach entsprechender Aufklärung, an der Entscheidung für medizinische Maßnahmen beteiligt werden möchte. Durch die sog. Verrechtlichung der Medizin hat das Arzt-Patienten-Verhältnis inzwischen Vertragscharakter angenommen. Eine ganz wesentliche Rolle spielt hierbei das Selbstbestimmungsrecht oder auch Autonomie des Patienten; aus dem „Salus aegroti suprema lex“ ist weitgehend ein „Voluntas aegroti suprema lex“ geworden: „Der Wille des Kranken ist oberstes Gebot“.“, so heißt es zum Thema „Ethik und Recht in der Intensivmedizin.

Weiter wird dort ausgeführt, dass Art. 1 und 2 des Grundgesetzes

das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität des Menschen schützen.

Alle medizinischen Maßnahmen, auch die medikamentöse Behandlung sind nach der Rechtsprechung Eingriffe in die körperliche Integrität, die objektiv den strafbaren Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. „Sie bedürfen daher, mögen sie auch noch so sehr medizinisch

erforderlich sein, der Zustimmung bzw. Einwilligung des Patienten.“ Ein Arzt darf gegen den Willen des Patienten nicht einmal dann eine Heilbehandlung durchführen, wenn sie lebensrettend ist.

Mit dem Wandel vom autoritären Staat und sei es im Gewand paternalistischer/maternalistischer „Fürsorge“ hin zum Staat aus mündigen, selbstbestimmten Bürgern wurde eine höhere Stufe der Zivilisation erklommen; ein solcher Staat ist nicht Herr, sondern Diener der Bürger. Er nimmt seinen Bürgern die Verantwortung für ihr Leben nicht ab, sondern schafft möglichst optimale Voraussetzungen für eine gelingende eigene Lebensgestaltung. Das ist die ethische Grundlage, auf der unser Staat organisiert ist.  Allerdings scheinen viele Bürger den autoritär – maternalistischen Staat zu lieben. Wenn „Mutti“ alles macht, muss man sich schließlich selbst um nichts kümmern – sehr bequem. Auf diese Weise bleiben nicht nur Kinder unselbstständig.

Auf dieser ethischen Grundlage des mündigen, eigenverantwortlich handelnden Bürgers basieren die gesetzlichen Regelungen der §§ 630 d, 630 e BGB, wonach das Vorliegen einer Einwilligung nach umfassender Aufklärung Voraussetzung für eine legale ärztliches Behandlung, also auch eine Impfung ist. Auch Nichtjuristen erschließt sich, dass die Einwilligung des Patienten nur dann wirksam ist, wenn sie frei von Willensmängeln ist. Anders gesagt: Sie darf nicht aufgrund von Drohung oder Täuschung abgegeben worden sein. So ist auch die Rechtslage.

Um es noch einmal ganz klar zu wiederholen:

Die Einwilligung darf nicht aufgrund von Drohung abgegeben werden. Sonst ist sie unwirksam.

Drohung – zum Beispiel mit einem empfindlichen Übel wie Berufsverbot? Oder Suspendierung von Grundrechten? Ausschluss aus dem sozialen Leben durch 2 G und Stigmatisierung, was für Menschen als soziale Wesen einem kleinen Tod gleichkommt?

Derartiges müsste man in der Tat als Drohung qualifizieren. Allerdings blieb es bei der Drohung nicht, sie wurde sogar umgesetzt. Es dürfte unbestritten sein, dass noch nie in der Nachkriegsgeschichte ein solcher Druck aufgebaut wurde, um Menschen zu einem Verhalten – konkret der Impfung – zu drängen. „Für Ungeimpfte wird es ungemütlich“, so der Saarländische Ministerpräsident Tobias Hans . Daraus folgte dann: „Zuerst einmal müssen wir eine klare Botschaft an die Ungeimpften senden: Ihr seid jetzt raus aus dem gesellschaftlichen Leben. Deshalb machen wir konsequent 2-G“

Bemerkenswert ist, dass ausgerechnet Deutschlands Politiker zu einem derart drastischen Mittel griffen, obgleich wir über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügen und weltweit an der Spitze der Intensivkapazitäten liegen.

Andere Staaten, allen voran Japan oder auch Schweden, setzen aus oben genannten Gründen auf eine rein freiwillige Impfung und lehnen jede Form von Unterdrucksetzen der Bürger entschieden ab. Es geht also auch anders, ohne dass dies negative Konsequenzen für die Impfquote hätte.

Wenn zudem diverse andere (westliche) Staaten, die nicht annähernd über unsere Kapazitäten der Krisenbewältigung im Gesundheitssystem verfügen, nicht zu derartig drakonischen Maßnahmen greifen und dennoch keine Katastrophe eintritt, so beweist dieses unwiderlegbar, dass nicht die objektive Situation ein solches Handeln erzwingt.

Epidemiologisch war die Einführung von 2G sinnlos oder sogar kontraproduktiv.

Sie diente hauptsächlich dem Zweck, mit Hilfe dieses enormen Drucks den Willen der Ungeimpften zu brechen.

Einwilligungen, die aufgrund eines derartigen, bewusst den Willen beugenden Drucks erfolgen, sind aber unwirksam. Damit ist die Impfung eine Körperverletzung, was neben der strafrechtlichen Komponente haftungsrechtliche Folgen hat.

Ein Arzt oder sonstiger Erfüllungsgehilfe kann sich nicht darauf berufen, dass er den Patienten nicht selbst unter Druck gesetzt habe, denn die Maßnahmen zum Beugen des Willens sind allseits bekannt. Diejenigen, die impfen, sollten sich also zum Eigenschutz in jedem Einzelfall sehr genau vergewissern, ob der Patient sich wirklich aus eigenen freien Stücken für eine Impfung entscheidet oder aber aufgrund der Vorenthaltung von Grundrechten sowie der gesellschaftlichen Stigmatisierung und Ausgrenzung. Im zweiten Fall darf nicht geimpft werden. Ob das für den Impfenden angesichts der gesellschaftlichen Lage überhaupt zuverlässig unterscheidbar ist, dürfte angesichts des nach wie vor von der Politik und Teilen der Gesellschaft ausgeübten Drucks fraglich sein. Das Haftungsrisiko u. a. für Impfnebenwirkungen und Impffolgen dürfte derzeit jedenfalls derjenige tragen, der impft.

Die freiwillige Einwilligung kann unter engen Voraussetzungen durch staatliche Zwangsmaßnahmen wie die Impfpflicht ersetzt werden. Wenn der Staat eine Impfpflicht einführt, muss er auch für die dadurch eintretenden Schäden haften. Inwieweit eine strafrechtliche Verantwortung derjenigen in Betracht kommt, welche die Pflicht installieren, wäre zu prüfen, denn:

„Fest steht mittlerweile, dass in seltenen Fällen Menschen auch kausal durch die Impfung zu Tode kommen können, beispielsweise durch Thrombosen, Schlaganfälle, Herzinfarkte oder mitunter auch Herzmuskelentzündungen….Da die Möglichkeit von solchen Todesfällen dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein kann, steht fest, dass er mit dem Erlass einer Impfpflicht vorsätzlich den Tod von Menschen verursacht. Wer solche Todesfälle für möglich hält, aber billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich im juristischen Sinne. Hier sind diese Fälle nicht nur möglich, sondern werden statistisch mit Sicherheit eintreten. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich nicht voraussagen lässt, wer dieses Schicksal erleidet. Es zählt nur, dass es passieren wird.“

Insoweit wäre die namentliche Abstimmung im Bundestag bei diesem Gesetz wichtig.

Ob eine solche Impfpflicht bei einer experimentellen Neulandmedizin grundsätzlich zulässig ist, ist zweifelhaft. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die nur vorläufige Zulassung der Impfstoffe an, sondern darauf, dass die Risiken, Neben – und Wechselwirkungen, Kontraindikationen sowie Langzeitfolgen noch nicht bekannt sind. Nach der zentralen ethischen Richtlinie für derartige Fälle, dem Nürnberger Kodex von 1947, ist in solchen Fällen Freiwilligkeit unabdingbar, jeder Zwang unzulässig:

 

“1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

Der letzte Satz weist darauf hin, dass sich Ärzte oder sonstige Hilfspersonen bei diesen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichneten Taten nicht durch den Hinweis auf Anordnungen freizeichnen können.

  1. Einwilligung und Aufklärung

 

Damit eine Einwilligung wirksam ist, muss sie nicht nur freiwillig erfolgen, sondern aufgrund einer umfassenden Aufklärung. Art und Umfang der Aufklärungspflicht sind in § 630 e Bürgerliches Gesetzbuch ausdrücklich geregelt. Dort heißt es:

„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

Bei „Neulandmethoden“ hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die individuelle Aufklärung sogar noch verschärft, was wiederum den Grundsätzen des Nürnberger Kodex entspricht.

Die Tatsache, dass es sich um eine sogenannte experimentelle Neulandmethode handelt, ergibt sich auch aus dem Aufklärungsbogen des RKI, wenn z. B. darauf hingewiesen wird:

“Allerdings liegen aufgrund der Studiengröße bei Zulassung und der vergleichsweise kurzen Beobachtungszeit nach Impfung in den Ländern, die bereits in dieser Altersgruppe impfen, bisher noch keine ausreichenden Daten vor, um seltene und sehr seltene unerwünschte Wirkungen erkennen zu können.

Auch zum möglichen Risiko einer Herzmuskelentzündung nach einer Auffrischimpfung liegen aktuell noch keine ausreichenden Daten vor.“ (RKI Stand 14.01.2022)

Dass Langzeitfolgen aufgrund fehlender Langzeiterfahrungen unbekannt sind, ist ebenfalls klar.

Der Patient muss grundsätzlich vom Behandelnden persönlich aufgeklärt werden, es muss zudem zwischen Aufklärung und Einwilligung ausreichend Zeit verbleiben. Eine halbe Stunde reicht regelmäßig nicht.

Gerade in Impfzentren läuft das Verfahren aber anderes ab. Entweder der Patient erhält vorab im Internet einen Aufklärungsbogen oder aber vor Ort. Damit kann und muss er sich selbst aufklären, es wird nicht geprüft, ob er die Informationen aufgrund sprachlicher oder intellektueller Barrieren überhaupt versteht. In einem vorgefertigten Bogen hat er zumeist darin einzuwilligen, dass er auf eine ärztliche Aufklärung verzichtet, insoweit wird das vom RKI zur Verfügung gestellte Musterformular häufig zur Anwendung kommen.

Ein Aufklärungsverzicht ist prinzipiell bei kleineren Routineeingriffen möglich:

„Dass eine mündliche Aufklärung nicht in jedem Fall erforderlich ist und Patienten konkludent auf ein Gespräch verzichten können, entspricht auch der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs. Danach kann ein Arzt im Hinblick auf den Routinecharakter einer öffentlich empfohlenen Impfung ausnahmsweise davon ausgehen, dass der Patient auf eine zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt. Bei solchen Impfungen kann es genügen, wenn den Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem ärztlichen Gespräch gegeben wird.”

 

Bei Routineimpfungen kann also eine schriftliche Aufklärung ausreichen. Nur handelt es sich bei den derzeitigen Impfungen zwar um eine Massenkampagne, aber gerade nicht um eine Routineimpfung. Dem steht der Aspekt der Neulandmedizin entgegen, der ganz andere und höhere Anforderungen an die Aufklärung stellt. Wenn dennoch keine persönliche Aufklärung erfolgt, ist dieses kritisch zu beurteilen auch unter dem Aspekt, dass gerade dadurch dem Patienten der irrige Eindruck einer erprobten Routine vermittelt wird.

Der Aufklärungsbogen selbst ist zudem nicht vollständig.  Beispielsweise fehlt jeder Hinweis auf Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder Kontraindikationen wegen Vorerkrankungen; auch ein Hinweis auf potentiell mögliche Langzeitfolgen ebenso wie die Darstellung der Alternativen zu der Maßnahme, z. B. Medikamente. Allein schon deshalb dürfte er als Grundlage des Handelns fragwürdig sein.

Bezüglich vieler Risiken liegen valide Erkenntnisse derzeit objektiv noch nicht vor, d. h. es kann nicht hinreichend aufgeklärt werden. Genau darüber müsste ein Patient allerdings vollumfänglich informiert werden.

Inwieweit die nebenvertragliche Sorgfaltspflicht gerade bei staatlichen Impfstellen sogar eine gezielte und aktive Erforschung der Risiken, Neben – und Wechselwirkungen gebietet, ist eine juristisch spannende Frage. Erforderlich für eine valide Risikoeinschätzung ist jedenfalls die Sichtung und Bewertung von wissenschaftlichen Untersuchungen, z. B. regelhaften Obduktionen in Zweifelsfällen, die aber nicht durchgeführt werden. Zudem müssten auch unterschiedliche, fachlich basierte Auffassungen Gehör finden und berücksichtigt werden. Das Gegenteil ist der Fall. So lange dieses unwissenschaftliche Vorgehen an der Tagesordnung ist, sind die Risikoanalysen grob fehlerhaft.

De facto basieren wesentliche Aussagen bezüglich der Wirksamkeit auf einer lediglich statistischen Grundlage, ohne wissenschaftliche Überprüfung und Analyse. Die dabei verwandten Daten haben sich als (höflich formuliert) unzuverlässig erwiesen. Eine Aufklärung, die aber auf „Datenschrott“ basiert, ist keine.

Selbst bei nur kursorischer Prüfung und ohne tiefergehende Fachkompetenz zeigen sich gravierende Mängel der Einwilligung und Aufklärung. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Fachkollegen, das derzeitige Verfahren der Massenimpfung sei in vielen Bereichen als „Exzess der Illegalität“ zu bezeichnen, durchaus nachvollziehbar.

Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass eine Impfpflicht für die Omikron – Welle ohnehin zu spät kommt, ist Eilbedürftigkeit bezüglich der Frage der Impfpflicht objektiv nicht vorhanden. Daher wäre es mehr als ratsam, eine Abstimmung darüber nicht in der derzeit aufgeladenen Stimmung vorzunehmen. Vielmehr wäre es sowohl zur Vertrauensbildung wie auch zur Rechtssicherheit nötig, zunächst einmal eine sachlich valide Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Das heißt konkret kein Datenmüll mehr und fachlich versierte Stimmen, gerade auch die kritischen, werden berücksichtigt.

Auch das Ausgrenzen und Unterdrucksetzen von völlig gesunden Mitbürgern, die keinerlei Gefahr darstellen, muss aus o. g. Gründen sofort aufhören.

Wenn sich die erhitzen Gemüter beruhigt haben, können Entscheidungen deutlich besser und sachorientierter erfolgen. Derzeit scheint ein panikinduzierter, wilder Aktivismusmodus in der Politik am Werk zu sein, der unser Land schreddert. Immerhin hat sich erwiesen, dass „Ruhe bewahren“ ein wirklich kluger Rat ist.

Recht fällt nicht vom Himmel. Es ist der in Worte gefasste Geist der Gesellschaft. Dass ausgerechnet Deutschland die schärfsten Maßnahmen bei der Pandemiebekämpfung hat, obgleich aufgrund der Kapazitäten im Gesundheitswesen nur die mildesten vertretbar wären, nun sogar eine allgemeine oder weitere gruppenbezogene Impfpflichten ernsthaft diskutiert werden, wird angesichts der deutschen Geschichte von vielen nicht nur im Inland mit äußerstem Befremden zur Kenntnis genommen. Auch dieser Aspekt spricht dafür, die „Pause – Taste“ zu drücken.



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