Hände weg von unseren Kindern!

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Jetzt ist es amtlich: Obwohl Kinder und Jugendliche kaum von Covid 19 betroffen sind und wenn, der Krankheitsverlauf überwiegend leicht ist, plant die Regierung für sie Impfungen. Die Aktion dafür läuft bereits auf Hochtouren. Der Hersteller Pfizer/BioNTech hat vor einigen Wochen die Notfallzulassung ihrer immunogenen Substanz BNT162b zur Impfung Jugendlicher der europäischen Arzneimittelbehörde EMA beantragt. Wobei interessant wäre zu wissen, woher die Kinder ab 12 Jahren stammen, die als Versuchskaninchen benutzt werden. Schon im Juni soll die Impferei beginnen, obwohl zu befürhcten ist, dass die Impfkomplikationen die Schäden durch Covid 19 übertreffen werden. Es ist hohe Zeit für die Eltern, sich gegen diese Plänen zu wehren. Kinder und Jugendliche sind die eigentlichen Opfer der Anti-Corona-Maßnahmen. Ihnen wurde eine unbeschwerte Kindheit genommen, Treffen mit Freunden und Bildung verwehrt. Eine ganze Generation wird traumatisiert. Verantwortungsbewußte Eltern müssen aktiv werden. Deshalb stelle ich eine von meinem Leser B. entwickelte Musterklage zur Verfügung, mit der Eltern bei den Familiengerichten dieser verantwortungslosen Politik ein Ende setzen können.

Name_____                                                                           Ort______Datum______

Anschrift______

 

An das Amtsgericht – Familiengericht

Straße_____

Ort______

E I L T

Kinderschutzverfahren gem. §§ 1666 Abs. 1 und 4 BGB

 Ich rege an,

 von Amts wegen ein Verfahren gemäß §1666 Abs. 1 und 4 BGB

zur Verhinderung einer nachhaltigen Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen durch Impfung gegen Covid-19 zu eröffnen.

 Drei beispielhafte Pressemitteilungen amtlicher Stellen belegen, dass Bund und Länder die Impfung von Kindern und Jugendlichen gegen Covid-19 vorbereiten.  

 

„Bund und Länder wollen mögliche Corona-Impfungen für Kinder im Alter über 12 Jahren während der Sommerferien vorbereiten. Stand heute sei eine EU-Zulassung des bisher ab 16 Jahre freigegebenen Biontech-Impfstoffs für 12- bis 15-Jährige im Juni wahrscheinlich, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Donnerstag in Berlin nach Beratungen mit seinen Länder-Kollegen.“

Coronavirus in Deutschland: Bund und Länder wollen Impfungen für Kinder über 12 vorbereiten – Politik – Stuttgarter Zeitung (stuttgarter-zeitung.de)

 Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sprach am 07.05.2021 vom „Angebot bis Ende August unter Bedingung“

 Corona: Astrazeneca-Priorisierung aufgehoben – Jens Spahn macht unter Bedingung Hoffnung für Kinder-Impfungen | Politik (merkur.de)

 „Das saarländische Gesundheitsministerium bereitet ein Konzept zur Impfung von Kindern und Jugendlichen gegen Corona vor.“

Saarland arbeitet an Konzept zur Impfung von Kindern – Rheinland-Pfalz – DIE RHEINPFALZ

Der Hersteller Pfizer/BioNTech hat bereits eine Studie durchgeführt und Ende März Zwischenergebnisse vorgelegt.

Pfizer-BioNTech Announce Positive Topline Results of Pivotal COVID-19 Vaccine Study in Adolescents | pfpfizeruscom

Der Hersteller Pfizer/BioNTech hat vor einigen Wochen die Notfallzulassung ihrer immunogenen Substanz BNT162b zur Impfung Jugendlicher der europäischen Arzneimittelbehörde EMA beantragt. Nun hat die EMA offiziell mit der beschleunigten Evaluation der Daten begonnen.

EMA starts evaluating use of COVID-19 vaccine Comirnaty in young people aged 12 to 15 | European Medicines Agency (europa.eu)

Die Vorbereitungen für die Impfung von Kindern laufen also bereits. Es ist daher Eile geboten.

Für den Fall,

dass eine Entscheidung zur Hauptsache aus formellen Gründen kurzfristig nicht möglich ist, rege ich an, per Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 49 ff FamFG die vorläufige Aussetzung aller Aktivitäten zur Impfung von Kindern gegen Covid-19 anzuordnen. Die Gefährdungslage für das Wohl der Kinder ist nachstehend begründet.

 

 

                                                               Gründe

Generell ist eine Impfung allgemein angezeigt, wenn sie notwendig, wirksam und sicher ist. Keines dieser drei Kriterien trifft für die Impfung von Kindern und Jugendlichen gegen Covid-19 zu. Daher sind zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Gesundheitsbehörden zur Abwendung bestehender und weiterhin drohender nachhaltiger, möglicherweise sogar generationsübergreifenden Schädigungen der Kinder dringend erforderlichIn Falle von Impfungen gegen Covid-19 ist aus öffentlich zugänglichen Erkenntnissen eine konkrete Gefährdung des Wohls der Kinder durch die Impfung vorherzusehen.

  1. Zur fehlenden Notwendigkeit der Impfung von Kindern

1.1

SARS-CoV-2 ist ein Erreger grippaler Infekte, der für Kinder und Jugendliche harmlos ist. Nur ein kleiner Teil dieser Population entwickelt bei einer Infektion überhaupt Symptome. An der Infektion sterben nur Kinder, die angeborene oder erworbene Immundefekte haben und daher genauso gut an den zahlreichen anderen Viren, die den oberen Atemtrakt infizieren, sterben könnten. Seitdem die COVID-Pandemie (die eigentlich ein endemisches Geschehen ist) ausgerufen wurde, sind laut RKI in Deutschland 7 Kinder unter zehn Jahren und 3 Kinder im Alter zwischen 10 und 19 Jahren “im Zusammenhang mit COVID“ gestorben.

Coronavirus – Todesfälle in Deutschland nach Alter | Statista

 

Wie viele dieser 10 Patienten unter 20 Jahren wirklich an COVID gestorben sind, geht aus den Daten nicht hervor. Eine Betrachtung der Krankenakten würde sicherlich ein sehr differenziertes Bild ergeben.

1.2

Es gibt es keinerlei Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche gegen SARS-CoV-2 zu ihrem Schutze zu impfen, da diese Altersgruppe extrem schnell eine starke Herdenimmunität gegen den Erreger ausbildet und eine Impfung keinerlei Beitrag dazu leisten würde, die Verbreitung des Virus einzuschränken. Auch für die Impfung chronisch kranker Kinder gibt es keine belastbare Begründung und keine Abwägung von Nutzen und Risiko.

Auch Langzeitfolgen, deren Existenz selbst bei Erwachsenen klinisch nicht bewiesen und kommen bei Kindern nicht vor.

Children with long covid (nih.gov)

Ein klinischer Nachweis von “long COVID” bei Kindern und Jugendlichen fehlt. Das sogenannte multiple Entzündungssyndrom bei Kindern ist im Zusammenhang mit COVID noch zu wenig erforscht, um abzugrenzen, ob es mit der Virusinfektion ursächlich zusammenhängt.

Clinical characteristics of COVID-19 in children: A systematic review – PubMed (nih.gov)

Das Syndrom ist zudem sehr selten und nicht tödlich.

 

  1. Zum mangelnden Nachweis der Wirksamkeit des Impfstoffs

2.1

Die Studie der Hersteller des Impfstoffes Pfizer/BioNTech für die Zulassung sagt aus, dass 1.131 Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren geimpft wurden, in der Kontrollgruppe waren 1.129 Teilnehmer. 18 der nicht Geimpften entwickelten eine SARS-CoV-2 Infektion, wobei nicht zu erfahren ist, wie die Patienten charakterisiert wurden; es ist davon auszugehen, dass keines der Kinder ein COVID-Vollbild mit Pneumonie entwickelte, weil das fast nie vorkommt. Das allein zeigt schon, wie selten SARS-CoV-2 bei Kindern klinisch sichtbar wird.

Hingegen entwickelte keines der geimpften Kinder eine Infektion. Signifikante Aussagen sind wegen der geringen Zahl der Probanden von der Zulassungsstudie nicht zu erwarten.

2.2

Das Ergebnis der Studie bedeutet, dass man 61 Kinder impfen musste, um bei einem Kind eine milde Infektion (leichte Grippe, wie wir sie alle kennen: Husten, Schnupfen, leichtes Fieber, Glieder- und Kopfschmerzen) zu verhindern. Ob durch die Impfung die Ansteckungsgefahr vermindert wird, wissen wir nicht; es ist aber unwahrscheinlich. Bei Masern muss man je nach Status der Populationsimmunität nur 1–5 Kinder impfen, um eine starke Wirkung (vollständige Verhinderung der Masern und der Übertragung) zu bekommen.

2.3

Pfizer/BioNTech haben auch nicht getestet, ob neue Virusvarianten aus der Corona-Familie oder andere Grippeerreger nach der Impfung in den Kindern vorhanden sind. Das ist mit Sicherheit der Fall. Die gängigen Tests sind so veraltet, dass sie neue Corona-Varianten teilweise nicht mehr erfassen. Man impft gegen einen kaum noch vorhandenen von vielen Schnupfenerregern, was aber am Gesundheitszustand der Population nichts ändert, da alle anderen Erreger weiterhin vorhanden sind und auch keinen Schaden anrichten: Erkältungskrankheiten gehören zum Leben der Kinder. Daher ist die Impfung epidemiologisch vollkommen irrelevant und sinnlos.

  1. Zur ungenügenden Sicherheit des Impfstoffes

3.1 akute Nebenwirkungen

Der Impfstoff wurde laut Herstellerangaben akut gut vertragen. Das klingt plausibel, denn es wurden nur etwas mehr als 1.000 Kinder geimpft. Schwere akute Nebenwirkungen sind aber nur bei 1:10.000 Fällen oder noch seltener zu erwarten, da die mRNA-Impfstoffe zwar etwa 100 mal toxischer sind als konventionelle Vakzine. Daher wird man die schweren Nebenwirkungen und Impfunfälle erst sehen, wenn man damit beginnt, massenhaft Kinder zu impfen. Es ist davon auszugehen, dass die toxische Wirkung bei Kindern (inklusive Tod) aber häufiger auftreten wird als bei Erwachsenen, da das Immunsystem bei Kindern stärker reagiert. Eine Todesquote von 1:25.000 bis 1:50.000 ist durchaus denkbar.

3.2 chronische Schäden

Die zu erwartende chronische Toxizität bei der Impfung von Kindern und Jugendlichen übertrifft die akute. Es gibt keine Erkenntnis, wie häufig die auf dem SARS-CoV-2 Spike-Protein beruhenden Impfstoffe Autoimmunerkrankungen auslösen werden. Das sind schwere chronische Krankheiten, bei denen das Immunsystem Organe des eigenen Körpers angreift.

Bekannt ist, dass die Impfstoffe in seltenen Fällen Autoimmunreaktionen im Blutgerinnungssystem hervorrufen können.

SARS-CoV-2 Vaccine–Induced Immune Thrombotic Thrombocytopenia | NEJM

Es ist bereits sowohl zu schweren, tödlichen Thrombosen als auch zur tödlichen Thrombozytopenie (Impfstoff-induzierter Mangel an Blutplättchen mit schweren tödlichen Blutungen) gekommen. Dies könnte ein Hinweis auf das Potenzial dieser Impfstoffe sein, auch weitere Autoimmunerkrankungen hervorzurufen.

 

Sollte dies bei den SARS-CoV-2 Impfstoffen der Fall sein, könnten bis zu einem einstelligen prozentualen Anteil der geimpften Kinder solche unheilbaren Krankheiten entwickeln. Diesem Risiko steht kein Nutzen für die Impflinge durch die Impfung entgegen. Ein Nutzen für den älteren Teil der Bevölkerung ist nicht durch Studien belegt.

15,3 Millionen Menschen befinden sich in Deutschland in der Altersgruppe jünger als 20 Jahre. DESTATIS, Stand 06.05.2021

Es erscheint als unangemessen, 15,3 Mio. Kinder den Nebenwirkungen der Impfung auszusetzen, ohne die Nebenwirkungen genau studiert zu haben. Weil völlig gesunde Kinder geimpft werden sollen, sind hier allerhöchste Ansprüche an die Sicherheit des Impfstoffes zu stellen.

4. Zuständigkeit

Zum Thema Zuständigkeit des Familiengerichtes sei auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 28.4.2021 verwiesen:

Verletzungen von Grund- und Menschenrechten der Schulkinder aus Grundgesetz und internationalen Konventionen

 Kinder sind unabhängig von ihrem Alter Träger von Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (seelisch, geistig, psychisch), freie Entfaltung der Persönlichkeit, Achtung der Menschenwürde = gewaltfreie Erziehung u.a., Betreuung und Erziehung durch ihre Eltern u.a.m.

Eingriffe in diese Grundrechte – gleichgültig ob durch Privatpersonen oder Amtsträger verursacht – können nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. § 1666 BGB.

Die genannten Anordnungen verletzen Grundrechte der Schulkinder insbesondere aus

  • 1 GG: Achtung der Menschenwürde;
  • Art 2 GG: auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit;
  • Art 6 GG: auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender „Gegenstände”).

 

Darüber hinaus sind Kindesrechte und Schutzansprüche des Kindes bzw. der Kinder aus internationalen Konventionen konkret verletzt;

aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes insbesondere

Art. 3 – Kindeswohl ist bei allen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen;

Art 16– Verbot willkürlicher oder rechtswidriger Eingriffe in das Privatleben, seiner Familie, seiner Wohnung;

Art 16 Abs. 2 – auf Rechtsschutz gegen Übergriffe.

Art 19 – auf Schutz vor körperlicher, geistiger Gewalt, …….;

Art. 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 – auf Beschulung unter Achtung der Menschenwürde des Kindes und Einhaltung konkreter Ziele von Beschulung;

Art 37a  – Verbot der Folter, erniedrigender Behandlung,

Art 37 d – auf besonderern Rechtsschutz bei Freiheitsentziehung ;

aus dem Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (BGBl. 1990 II S. 246):

Art. 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter” jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden….

Art. 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

Art. 4

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Art. 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen;

aus der Europäischen Menschenrechtskonvention

Art. 8

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechtes nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer;

 

durch Überschreitung der im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553) festgelegten Grenzen:

Art 4

(1) im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

(2) Aufgrund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Art. 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

Zu den persönlichen Freiheitsrechten vergleiche z B Art. 9, 12,

Art. 17

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Zur Verpflichtung des Familiengerichts, Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Anordnungen festzustellen und anzuordnen, diese zu unterlassen

Ein Eingriff in diese Rechte des Kindes aus GG und internationalen Konventionen kann unabhängig davon, von wem der Eingriff ausgeht, nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. §§ 1666 BGB, 155, 157 FamFG.

 

Wenn das Gesetz nicht zuletzt aufgrund Art. 2, 1 und 6 GG in 1631 Abs. 2 BGB Eltern bestimmte Erziehungsformen verbietet und dies u. a in 223 ff, 171 StGB unter Strafe stellt, kann eine gleichartige Behandlung nicht rechtens sein, nur weil sie durch oder im Auftrag staatlicher Funktionsträger vorgenommen wird.  Dies wird nicht zuletzt auch durch die Verschärfung der Strafandrohung bei Rechtsverletzung durch Amtsträger unterstrichen.

 Bedarf danach jede Einschränkung der besonderen Rechte des Kindes ob aus GG oder internationalen Konventionen der besonderen Rechtfertigung, so unterliegt sie in jedem einzelnen Bereich dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.

 Insofern muss auch hier entsprechend gelten, was das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Trennung eines Kindes von seinen Eltern ausgeführt haben:

BVerfG v. 24.3.2014 – 1BvR 160/14 – ZKJ 2014, S. 242 ff:

Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Trennung der Kinder geeignet ist, die von den Gerichten angenommenen Gefahren zu beseitigen oder abzumildern. Zwar wäre die Trennung grundsätzlich geeignet, die nach Ansicht der Gerichte bei der Mutter für die Kinder bestehenden Gefahren zu

beseitigen.
Allerdings ruft die Trennung des Kindes von den Eltern regelmäßig eigenständige Belastungen hervor, weil das Kind unter der Trennung selbst dann leiden kann, wenn sein Wohl bei den Eltern nicht gesichert war.
Eine Maßnahme kann nicht ohne weiteres als zur Wahrung des Kindeswohls geeignet gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Solche negativen Folgen einer Trennung des Kindes von seinen Eltern und einer Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen (vgl….) und müssten durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessern würde (vgl. BGH XII ZB 247/11 v. 26.10.2011)

(S. 244,245)

BGH v. 26.10.2011 – Az:12 ZB 247/11= ZKJ 2012, 107 ff:

… An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen

werden…
…..ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine

Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt. (ZKJ S. 109)

Nach diesen Grundsätzen ist ein Eingriff nur zulässig, wenn vor einer Einschränkung der Grundrechte des Kindes unabhängig von den abzuwendenden möglichen Gefahren eine konkrete Abwägung mit den Gefährdungen des Kindes erfolgt ist, die durch die zur Abwehr konkret erfolgten Anordnungen und ausführende Maßnahmen drohen.

Maßnahmen haben zu unterbleiben, wenn keine konkreten Feststellungen vorliegen, aus denen sich ein rechtlich beachtliches Übergewicht der abzuwendenden Gefahren ergibt.

Von einer Berechtigung zur Grundrechtseinschränkung kann bezüglich der in Frage stehenden Anordnungen nicht ausgegangen werden.

Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren Feststellung bestehender konkreter Gefahren für höherwertige Rechtsgüter anderer durch Kinder  (vgl.dazu  z. B. Reiss, Bhakdi: Corona Fehlalarm ? GOLDEGG 2020) als auch an einer konkreten Feststellung der durch die Maßnahmen selbst für die betroffenen Kinder zu erwartenden Gefährdungen wie an einer in jedem Einzelbereich und vor jeder Anordnung notwendigen konkreten Abwägung zwischen beiden.

Zur Notwendigkeit  weiterer Maßnahmen des Gerichts

 Bei entsprechenden  Feststellungen und Anordnungen ist die Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Verordnung des Landes und des Bundes soweit sie als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen ist, für eine dauerhafte Beendigung der Gefahrenlage erforderlich.

 Das Gericht kann eine solche Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen.

Eine Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) im Hinblick auf die Verordnung des Landes  nicht. Sie gilt nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 ((195 ff)) jedes Gericht selbst zu entscheiden ( AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 – 6 OWi – 523 Js 202518/20).

 Zu Maßnahmen, die eine zukünftige Beachtung der Grund- und Menschenrechtslage durch Parlament, Regierungen und Behörden sicherstellen.

Es wird angeregt, zugleich mit einer Teilentscheidung zu den Fragen der Rechtmäßigkeit von Anordnungen wie der zugrunde liegenden Verordnung

gemäß Art 100 Abs. 1 GG die Frage der Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Feststellung der Unwirksamkeit des Infektionsschutzgesetzes des Bundes erscheint dafür unverzichtbar, soweit es in der derzeit geltenden Form Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte von Kindern wie von Erwachsenen ist.

Ohne eine solche Feststellung ist auch bei alleiniger Aufhebung von Verordnungen zukünftig mit  Maßnahmen der Exekutive auf Bund- und Landesebene zu rechnen, die erneut gleichartige und auch bei kurzer Dauer irreversible Gefährdungslagen und Schädigungen entstehen lassen können.

Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes dürfte sich auch daraus ergeben, dass es im Hinblick auf den auch in Deutschland geltenden  Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553)  – zumindest was die Voraussetzungen einer Einschränkung von Grundrechten betrifft  –nachrangig sein dürfte einerseits und inhaltlich die in dem Pakt festgelegten engen Grenzen zulässiger Grund- und Menschenrechte einschränkender Anordnungen überschreitet, andererseits.

Darüber hinaus wird auf die Begründung der dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Richters am LG Dr. Pieter Schleiter vom 31.12.2020, Az: 1 BvR 21/21 Bezug genommen.

 

Ich bitte darum, mich binnen einer Woche zu informieren.

 

 

 

Unterschrift ______________

 

 

 

 



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