Sehr geehrte Frau Lengsfeld,
als langjährige ABH-Mitarbeiterin versuche ich seit Jahren vergeblich, hinter das System der geheimnisvollen Aufnahmen nach Paragrafen 23/2 bzw. 23/4 zu kommen. Da gibt es feine, aber gravierende Unterschiede und mir konnte bisher keiner nachvollziehbar erklären, was da läuft. Stets liegt so einer humanitären Aufnahme aus dem Ausland eine Anordnung des BMI nach 23/2 zugrunde. In dem einen Erlass steht “Resettlement” explizit drin, in der Mehrzahl fehlt aber dieses Zauberwort. Wenn man sich den jeweiligen BAMF-Aufnahmebescheid anschaut – das mache ich immer ganz genau, kann ich regelmäßig nicht erkennen, warum speziell diese Familie aufgenommen wird. Wenn die BMI-Anordnung, auf die sich das BAMF bezieht, von Resettlement spricht, dann steht im BAMF-AUFNAHMEBESCHEID regelmäßig nichts von “vorübergehend”.
Im anderen Fall wird von “vorübergehender Aufnahme” gesprochen. In vielen Fällen haben die Leute keine Pässe. Warum das BAMF trotzdem meint, einschätzen zu können, dass die Identität ausreichend geklärt sei, wissen die Götter. Jedenfalls wird in solchen Fällen eine Ausnahme von der Passpflicht gemacht und das Visum in ein deutsches Passersatzdokument geklebt. Bei Resettlement-Klientel wird nach AufentV geregelt, dass ihnen auch nach Einreise die Passbeschaffung grundsätzlich nicht zumutbar sei. Was mit der Passpflicht der anderen Kontingentler ist, kann man beim Innenministerium irgendwie nicht beantworten. Die Frage habe ich vor längerer Zeit vorgetragen. Ich hatte den Eindruck, man war baff erstaunt über meine Fragen. Antwort? Bisher keine, außer das dies auf die Liste der demnächst zu klärenden Punkte aufgenommen werde. Was das Revidieren von Aufnahmeanordnungen anbetrifft, so habe ich dies in den 23 Jahren, die ich dabei bin, einmal erlebt; Mitte/Ende der 90er nach dem Daytoner Abkommen. Rückkehrpflicht Kroaten, Bosnier etc. Ausnahmen gab es für bestimmte Fälle. Wir haben damals auch die Arbeitenden heimschicken müssen.
Alle anderen Kontingente (jüdische Immigranten aus GUS, Iraker, Iraner, Palästinenser, Libanesen, Syrer) No return! Oft SGB II bis Anschlag.
Diejenigen, die fürs Bundeskontingent “gecastet” wurden und auf Staatskosten eingeflogen werden, benehmen sich oft sehr fordernd, fühlen sich als was Besseres. Haben entsprechende Ansprüche auf Sonderbehandlung.