Von Ramin Peymani auf Liberale Warte
Gerne informiere ich an dieser Stelle hin und wieder über Sachverhalte, die den meisten Bürgern eher unbekannt sind. Hierzu gehört ganz sicher die Rechtsprechungskompetenz des in Genf ansässigen UN-Menschenrechtsausschusses, nicht zu verwechseln mit dem noch mächtigeren Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Für jeden der 172 Unterzeichnerstaaten ist der Menschenrechtsausschuss befugt, Beschwerden von Einzelpersonen zu verhandeln, die sich in ihren Bürgerrechten verletzt sehen. Die 18 Ausschussmitglieder sind allerdings keinesfalls zwingend Juristen. Gemäß Artikel 28 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte reicht es aus, wenn es sich aus Sicht der entsendenden Staaten um “Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte” handelt. Aktivisten sind also höchst willkommen, um international Recht zu sprechen. Dabei gilt die Besonderheit, dass einzig der Beschwerdeführer gehört wird. Es gibt weder eine Anhörung der Gegenseite, noch die Möglichkeit des Widerspruchs oder der Revision. Dadurch sind die Entscheidungen des Gremiums endgültig. Und sie entfalten eine faktische Wirkung. Der Ausschuss hat nun entschieden, dass Frankreich zwei muslimische Frauen entschädigen muss, die gegen das bei unseren Nachbarn seit April 2011 geltende Verschleierungsverbot verstoßen hatten und dort vor sechs Jahren verurteilt worden waren. Die Entscheidung dürfte weitreichende Konsequenzen haben.
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