Von Ramin Peymani auf Liberale Warte
Das deutsche Infektionsschutzgesetz ist keinesfalls neu. Es trat vor 20 Jahren in Kraft – lange vor Corona. Mehr als ein halbes Dutzend Gesetze wurden seinerzeit gebündelt und der Infektionsschutz als spezielles Gebiet der Gefahrenabwehr verankert, mit der Konsequenz, dass für die Anwendung des Infektionsschutzgesetzes die Grundsätze des Polizeirechts gelten. Anordnungen unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ermessens sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dies sehen Rechtsexperten inzwischen infrage gestellt. Kurze Rückblende: Aufgeschreckt durch Bilder, Berichte und Zahlen aus europäischen Nachbarländern mit anfälliger Gesundheitsinfrastruktur sah sich der Bundestag im März veranlasst, das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zu verabschieden. Mit diesem wurde auch das bestehende Infektionsschutzgesetz geändert. Die Neuerungen eröffnen erheblichen Interpretationsspielraum bei der Feststellung einer Epidemie. Das vermutete Vorhandensein einer Bedrohung reicht hierfür aus. Schon dies hatte im Frühjahr für reichlich Unmut gesorgt. Nun geht die Bundesregierung einen Schritt weiter: Das Infektionsschutzgesetz soll erweitert werden, um die parlamentarische Mitsprache noch mehr einzuschränken. Im Zentrum der Kritik von Rechtsexperten steht der neu eingefügte Paragraph 28a. Dieser genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht, so die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen.
Wir brauchen objektive Kriterien, um festzulegen, welche Voraussetzungen für eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ erfüllt sein müssen
Auch bei den Oppositionsparteien regt sich Widerstand. Doch wird dies am Ende genügen, um die weitgehende Einschränkung von Grundrechten zu verhindern, die ausschließlich mit Inzidenzwerten, also der relativen Zahl Infizierter, begründet wird? Nicht ohne Grund fordert der Epidemiologe Gérald Krause vom Braunschweiger Helmholtz Zentrum für Infektionsforschung, auf derlei Schwellenwerte zu verzichten und stattdessen mehrere Indikatoren zusammen zu betrachten, zu denen vor allem die Auslastung der Intensivbettenkapazitäten gehöre. „Kein Grenzwert ist der Richtige“, sagte er bei der Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestags am vergangenen Donnerstag. Tatsächlich handelt es sich bei den Beschränkungen, die der Paragraph 28a ermöglicht, um nicht hinnehmbare „Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Rechte wie die Berufsausübung und Gewerbefreiheit“ – wie nicht nur der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband beklagt. Als Bürger, der mit Unbehagen auf das Gebaren der Regierungskoalition schaut, kommt man nicht umhin, sich der Forderung nach einer politisch unabhängigen Expertenkommission anzuschließen, die mittels objektiver Kriterien festlegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Bundestag überhaupt eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ beschließen kann. Ebenso muss dem Parlament ein Strategiepapier vorgelegt werden, das unterschiedliche Szenarien der epidemischen Entwicklung beinhaltet, klare epidemiologische Zielwerte definiert und Bedingungen für das Inkraft- und das Außerkrafttreten von Maßnahmen festlegt. Nur auf diese Weise kann dem Eindruck der Willkür entgegengewirkt werden.
Die Gesetzesänderung stellt der Regierung einen Blankoscheck aus, sobald sie mit ihrer Bundestagsmehrheit die Feststellung einer Notlage erwirkt hat
Die Bundesregierung hat klargemacht, dass sie nicht daran interessiert ist, ihre Gesetzesänderung demokratiefest zu machen. Nur geringfügig war man bereit, auf die Kritik einzugehen, und etwa die Definition der epidemischen Notlage nachzuschärfen. Doch selbst diese Nachbesserung erfüllt den Zweck nicht. Es ist daher zu befürchten, dass schon in wenigen Tagen, der „Willkürparagraph“ 28a des sogenannten Bevölkerungsschutzgesetzes verabschiedet wird. Er soll den Rügen von Richtern Rechnung tragen, die angezweifelt hatten, dass das Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Form die weitreichenden Grundrechtseingriffe rechtfertigt. Tatsächlich scheint er aber eher als Schutzwall gegen die Gerichte zu dienen, die Corona-Beschränkungen bislang immer mal wieder kassieren. Die Gesetzesänderung stellt den Regierenden einen Blankoscheck aus, sobald sie mit ihrer Mehrheit im Bundestag die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erwirkt haben. Es gab eine Zeit, in der die Abgeordneten einer deutschen Regierung ähnlich weitgehende Befugnisse eingeräumt hatten. Eine Ausstellung in den Katakomben des Reichstags zeugt von diesem dunklen Kapitel deutscher Geschichte. Getragen war dies damals von der verbreiteten Überzeugung, es gäbe „Not von Volk und Reich“ als Folge einer beispiellosen politischen Propaganda. Wir alle wissen, wie dies ausging. Die bevorstehende Änderung des „Bevölkerungsschutzgesetzes“ ist ein Dammbruch. Es steht mehr auf dem Spiel, als viele glauben. Gewusst haben wollen es irgendwann dann wieder einmal die wenigsten.