Kritiker: Brandenburgs Wahlrechtsreform ist verfassungswidrig

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Zuerst erschienen auf PAZ

Brandenburgs neues „Parité-Gesetz“ gerät bereits heftig unter Beschuss. Das Gesetz will Parteien zwingen, gleich viele Frauen wie Männer zu den Wahlen aufzustellen Zunächst sollen sie getrennte Wahllisten für Männer und Frauen aufstellen. In einem zweiten Schritt soll dann entschieden werden, welches Geschlecht den obersten Listenplatz bekommt.

Nach dem Reißverschlussprinzip soll dann aus den beiden Listen für Männer und Frauen eine gemeinsame Liste für die Landtagswahl aufgestellt werden. Direktkandidaten in den Wahlkreisen bleiben vom Gesetz ausgenommen.

Gegen die Änderung des Wahlgesetzes stimmten die Fraktionen von CDU und AfD. Beide Fraktionen halten die neue Regelung für verfassungswidrig und für einen unzulässigen Eingriff in die Rechte politischer Parteien. Die beiden Oppositionsfraktionen können sich dabei auf die Einschätzung von Juristen stützen.

In einem Gastbeitrag für „Legal Tribune Online“ spricht Alexander Hobusch von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf von „wahlrechtlichen Irrwegen“ und nannte die festgeschriebene Quotierung der Landeslisten „offensichtlich verfassungswidrig“. Er sieht diverse Parteienrechte beeinträchtigt. Hobusch, der zum Parteienrecht promoviert, war bereits auf Einladung der CDU-Landtagsfraktion an den Beratungen des federführenden Ausschusses im Landtag angehört worden. Die AfD-Fraktion hatte zudem den wissenschaftlichen Beratungsdienst des Landtages um eine Prüfung einer sogenannten Parité-Regelung gebeten. (siehe PAZ vom 16. November 2018, S. 5).

Die AfD-Fraktion prüft nun ihr weiteres Vorgehen. Für ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgericht Brandenburg fehlt ihr momentan die nötige Zahl von Abgeordneten im Landtag. Mit der Landtagswahl im September könnte sich dies jedoch ändern.

Neben den Jungen Liberalen hat auch Brandenburgs Piraten-Partei bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gleichstellungsgesetz angekündigt. Die „Piraten“ bemängeln eine Diskriminierung des sogenannten dritten Geschlechts. Hobusch spricht in diesem Zusammen von einer verfassungswidrigen Verletzung der Wahlrechtsgleichheit. Grund: Die Angehörigen des dritten Geschlechts könnten auf beiden Listen antreten und „damit die doppelte Anzahl an ,tauglichen‘ Listenplätzen“ ergattern.



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