Kürzlich wurde die Bevölkerung unseres Landes damit überrascht, dass die Bundesregierung sich bereiterklärt hat, mehr als 10.000 “Umsiedler” aus dem Resettlement-Programm von UNO und EU aufzunehmen. Damit hat sich Deutschland zur Höchstzahl von allen aufnahmebreiten Staaten verpflichtet, obwohl im Jahr 2017 Deutschland mehr Einwanderer aufgenommen hat, als alle übrigen EU-Staaten zusammen.
Bei dieser Gelegenheit erfuhr die Öffentlichkeit von einem Programm, das schon einige Jahre in der Testphase lief, aber nie kommuniziert und diskutiert wurde. Nur der aufmerksame Leser des “Regierungsprogramm” genannten Wahlprogramms 2017 der Union registrierte, dass auf Seite 63 der Druckausgabe plötzlich stand, dass Deutschland seiner “humanitären Verpflichtung aus Resettlement und Relocation” nachzukommen habe. Im Wahlkampf ergab die Befragung von Kandidaten allerdings, dass sie nicht wussten, worum es sich dabei handelt.
Hier Informationen zu Resettlement:
Angaben der CDU/CSU:
Resettlement ist eine Umsiedlung von bereits anerkannten und besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus Drittstaaten. Von 2012 bis 2015 sind insgesamt circa 1.400 Resettlement-Flüchtlinge eingereist. Seit 2016 handelt es sich um ein jährliches Kontingent von 800 Personen. Der sogenannte „Resettlement-Bedarf“ wird vom Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zuvor geprüft. Letztlich entscheiden Bundesregierung und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aber eigenständig, welche, wie viele und ob überhaupt Flüchtlinge über diesen Weg aufgenommen werden sollen. Resettlement-Flüchtlinge, die zu uns nach Deutschland kommen, erhalten lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Danach wird – wie auch bei allen anderen Flüchtlingen – überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr in das jeweilige Heimatland vorliegen. Erst wenn das nicht der Fall ist, wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
Anmerkung: Aus dem jährlichen Kontingent von 800 wurden in diesem Jahr 10.200 !
Informationen BAMF:
Resettlement soll die dauerhafte Aufnahme von Flüchtlingen aus Drittstaaten ermöglichen. Die Betroffenen haben in dem Land ihrer ersten Zuflucht weder eine Perspektive auf Integration noch auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland. Der sogenannte Resettlementbedarf wird vom UNHCR festgestellt. Die Resettlement-Flüchtlinge erhalten einen Aufenthaltstitel nach §23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz und müssen kein Asylverfahren (!!) durchlaufen. Auswahlkriterien sind in der Regel: Wahrung der Einheit der Familie, familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit (wie etwa Grad der Schul-/Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse). In der Pilotphase von 2012 bis 2014 wurden pro Jahr 300 Schutzbedürftige aufgenommen. Diese wurden grundsätzlich vom UNHCR vorgeschlagen. Die Resettlementquote für das Jahr 2015 wurde in Einvernehmen zwischen Bund und Ländern auf 500 Personen angehoben. Die 500er-Quote wird in den Jahren 2016/2017 mit dem Resettlement-Programm der EU-KOM (Migrationsagenda) verrechnet. Die Gesamtquote für die zwei Jahre beträgt 1.600 Schutzsuchende. Aktuell wird diese Quote für den 1:1-Mechanismus des EU-Türkei-Abkommens für die Aufnahme von syrischen Flüchtlingen genutzt. Zudem sollen ca. 200 Menschen aus dem Libanon aufgenommen werden. Rechtliche Grundlage Paragraf 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.
Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
Informationen Resettlement.de (ist ein bundesweites Kooperationsprojekt des Deutschen Caritasverbandes e.V. und des Caritasverbandes für die Diözese Hildesheim e.V. / Caritasstelle im GDL Friedland)
Resettlement bezeichnet die dauerhafte Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus einem Land, in dem sie bereits als Geflüchtete leben, in einen zur Aufnahme bereiten Drittstaat. Dieser Staat gewährt den Betroffenen eine direkte und sichere Einreise und einen umfassenden Flüchtlingsschutz. Die Flüchtlinge werden in einem komplexen Verfahren unter Beteiligung des Flüchtlingshilfswerkes der Vereinten Nationen (UNHCR) ausgewählt. Resettlement ist kein Ersatz für reguläre Asylverfahren, sondern nur eine Ergänzung zum Schutz besonders vulnerabler Flüchtlinge.
Flüchtlinge, die über Resettlement einreisen, erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis (d.h. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragt werden. Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind das Beherrschen der deutschen Sprache (C1), die weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung (mind. 75-80%), das Vorliegen von gesellschaftlichen Grundkenntnissen und Wohnraum. Außerdem dürfen keine Gründe für die Rücknahme des Aufenthaltstitels vorliegen (vgl. § 23 Absatz IV und § 26 Absatz III Satz 2 AufenthG). Sollten die Voraussetzungen nach drei Jahren nicht erfüllt sein, kann zunächst eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Die Personen erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), (d.h. Arbeitslosengeld II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (d.h. Sozialhilfe).
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz IV AufenthG berechtigt dazu, die eigene Kernfamilie nach Deutschland nachziehen zu lassen. Unter der Kernfamilie versteht der Gesetzgeber Ehegatten und minderjährige Kinder und bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Eltern. Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb der ersten drei Monate gestellt, wird auf die Bedingung, den Unterhalt der nachkommenden Familienmitglieder eigenständig zu sichern, verzichtet (vgl. § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Nachziehende Ehegatten müssen keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen (§ 30 Absatz I Satz 3 Nr. 1 des AufenthG).
Informationen UNO:
Die Idee zum Resettlement ist nicht neu. Bereits seit vielen Jahren gibt es in einigen Ländern, allen voran den USA, Kanada und Australien – aber auch einigen nordeuropäischen Staaten – jährliche Quoten, nach denen eine bestimmte Anzahl an besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen wie Frauen, Kinder, alte und kranke Menschen, aufgenommen wird. Derzeit liegt diese Zahl bei etwa 80.000 Flüchtlingen weltweit. In absehbarer Zeit wird der Bedarf aber auf das Zehnfache ansteigen.